Ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

Ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen

In vielen Berufen ist es notwendig, sich in den eigenen Wänden ein Arbeitszimmer einzurichten, um die anfallenden Schreibarbeiten zu erledigen. Das betrifft nicht nur Selbstständige oder Gewerbetreibende. Auch Angestellte in festen Arbeitsverhältnissen müssen manchmal einen bedeutenden Teil ihrer Arbeit in die eigenen Privaträume auslagern. Ein Beispiel hierfür ist der Beruf des Lehrers. Dieser bekommt üblicherweise in der Schule keinen eigenen Arbeitsplatz gestellt und muss sämtliche Vorbereitungs- und Korrekturarbeiten in den eigenen vier Wänden erledigen. Oft wird dafür ein spezielles Zimmer benötigt. Dieses Arbeitszimmer verursacht natürlich auch Kosten, die steuerlich absetzbar sind. Doch nicht jeder kann das eigene Arbeitszimmer von der Steuer absetzen und nicht jedes Zimmer darf abgesetzt werden.

Zunächst einmal sollte klar sein, dass man nur das Arbeitszimmer absetzen kann, wenn der Betreffende auch Steuern zahlt. Es muss also ein steuerpflichtiges Einkommen vorhanden sein. Bei Festangestellten wäre die Lohnsteuer, die auf das Gehalt gezahlt wird, die Steuer, von der das Arbeitszimmer abgesetzt wird. Bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen wäre das Äquivalent dazu die Einkommensteuer. Arbeitslose, Rentner oder Studenten können in der Regel keine Kosten von der Steuer absetzen, solange keiner steuerpflichtigen Nebenbeschäftigung nachgegangen wird. Grundsätzlich muss ein Arbeitszimmer gewisse Eigenschaften aufweisen, damit es steuerlich abgesetzt werden kann. Es muss sich auf jeden Fall um ein eigenständiges Zimmer handeln.

Ein Eckzimmer oder ein Teil eines anderen Raumes wird nicht als Arbeitszimmer anerkannt. Weiterhin darf das Arbeitszimmer kein Durchgangszimmer sein. Ein letzter wichtiger Punkt ist, dass das Arbeitszimmer nicht den Großteil des verfügbaren Wohnraumes ausmachen darf. Eine Einraumwohnung wird sich also nicht als Arbeitszimmer absetzten lassen. Es muss nach Abzug der Grundfläche des Arbeitszimmers immer noch genügend Raum zum Wohnen zur Verfügung stehen. Die Kosten für das Arbeitszimmer können seit dem 1. Januar 2007 nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn das Zimmer wirklich den Mittelpunkt des beruflichen Wirkens darstellt. Wenn also nachgewiesen wird, dass mehr als 90 Prozent der Arbeitszeit auf das entsprechende Zimmer fallen, dann können die Kosten weiterhin voll abgesetzt werden. Der Nachweis über die Arbeitszeit, die im Zimmer verbracht wurde, sollte in irgendeiner Form dokumentiert werden. Für das bereits erwähnte Beispiel der Lehrerin würde es schwer werden, einen solchen Nachweis zu erbringen.

Sie könnte nicht ohne weiteres die Miet-, Strom- und Renovierungskosten für das Arbeitszimmer von der Steuer zurückfordern. Die Kosten für andere Anschaffungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, könnten aber weiterhin abgesetzt werden. Das würde die Arbeitszimmer Möbel und Einrichtung des Arbeitszimmers betreffen. Wenn also der Schreibtisch und der Computer glaubhaft für die Arbeit notwendig sind, dann können die Kosten dafür bei der Steuererklärung angegeben werden. Die Mietkosten, Stromkosten und sonstige Ausgaben, die in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer stehen, können also nur dann bei der Steuererklärung angegeben werden, wenn das Arbeitszimmer nachweislich für über 90 Prozent der verwendeten Zeit für die berufliche Tätigkeit genutzt wird.

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