Spätestens nach dem Steuerhinterziehungsskandal Anfang 2008 hat die Geldanlage in sogenannten Steueroasen wie der Schweiz oder Liechtenstein ein schlechtes Image und wird meist automatisch mit der strafbaren Steuerhinterziehung gleichgesetzt. So wird Geld in ausländischen Konten, Stiftungen oder Aktienfonds angelegt. Der sich daraus ergebende Gewinn wird in dem jeweiligen Land ordnungsgemäß versteuert. Der Anreiz hierbei liegt insbesondere darin, dass die Kapitalertragsteuer in der Schweiz oder Liechtenstein erheblich niedriger ist als die entsprechende deutsche Steuer, die Belastung von Einkünften aus Kapitalertrag hier also wesentlich niedriger ausfällt als bei einer Belastung durch die deutsche Steuer. Allerdings müssten diese Einkünfte nach dem Welteinkommenprinzip auch in Deutschland versteuert werden.
Die Kapitaleinkünfte aus der ausländischen Geldanlage müssten also in der deutschen Steuerklärung geltend gemacht werden. Geschieht das nicht, liegt der Tatbestand einer Steuerhinterziehung vor. In der Regel wird dies nicht geschehen, da hiermit ein Hautanreiz zur Anlage von Geld im Ausland wegfällt. Dieser ist insbesondere in der hohen Steuerersparnis gegenüber einer inländischen Geldanlage zu sehen. Würden die Einkünfte aus der Kapitalanlage jedoch ordnungsgemäß versteuert werden, käme es zu einer Doppelbelastung der Einkünfte. Der Anlagestaat würde die Einkünfte zunächst aufgrund des steuerlichen Quellenprinzips mit seiner niedrigeren Kapitalertragsteuer belasten. Die verbleibende Summe würde nun der deutsche Fiskus erneut mit einer - wesentlich höheren - Kapitalertragsteuer belasten. Im Endeffekt würde die ausländische Kapitalanlage im Verhältnis zu einer inländischen steuerlich benachteiligt werden.
Das deutsche Finanzamt wird aber - von einigen fragwürdigen Ausnahmen abgesehen - in der Regel nicht alleine von der ausländischen Kapitalanlage Kenntnis erlangen, da Länder wie die Schweiz oder Liechtenstein entsprechende gesetzliche Bestimmungen haben, die eine Weitergabe von Informationen über Kapitalanleger ins Ausland verbieten. Eine solche Bestimmung ist etwa das - im Verhältnis zu Deutschland wesentlich ausgeprägtere - Bankengeheimnis, welches den Mitarbeitern der Bank verbietet jegliche Art von Informationen über die Bankkunden an andere Personen mitzuteilen. Die Geldanlage oder das Führen eines Kontos zum Beispiel in der Schweiz ist also letztlich nicht illegal, solange ein möglicher Gewinn aus Zinsen oder ähnlichem ordnungsgemäß versteuert wird. Das entspricht auch dem rechtlichen Grundsatz der Niederlassungsfreiheit, der sinngemäß auch für Privatpersonen gilt. Diesen ist es stets erlaubt, ihr Geld in jedem beliebigen Staat weltweit anzulegen.
Trotz der oben dargestellten steuerlichen Benachteiligung bei einer ordnungsgemäßen Besteuerung gibt es auch weiterhin zahlreiche Gründe, die für die Geldanlage in den genannten Ländern sprechen. Dies gilt insbesondere für die Schweiz. So werden insbesondere die schweizer Banken ihrem hervorragenden Ruf gerecht. Diese bieten in der Regel eine wesentlich höhere Rendite bei höherer Sicherheit als die meisten deutschen Banken. Darüber hinaus ist auch der Service meist besser. So finden sich in jeder größeren Stadt weltweit Filialen, in denen das Konto stets erreichbar ist