Ein Konto trotz Schufa ist als Guthabenkonto möglich

Ein Konto trotz Schufa ist als Guthabenkonto möglich

Negative Schufaeinträge können dazu führen, dass die betreffende Person ernsthafte Schwierigkeiten mit ihrer kontoführenden Bank bekommt. Dies kann so weit führen, dass die Einrichtung eines Girokontos verweigert oder ein bereits bestehendes Konto gekündigt wird. Leider gibt es in Deutschland, im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern, derzeit noch keinen Rechtsanspruch auf ein Girokonto und das, obwohl die Teilnahme am modernen wirtschaftlichen Leben ohne Konto fast unmöglich ist. Löhne, Gehälter und Renten werden auf das Girokonto überwiesen und auch bei Arbeitslosengeld ist dies der Fall. Nur in Ausnahmefällen ist eine Barauszahlung oder eine Zahlung per Postanweisung möglich. Oft ist dies auch mit zusätzlichen Kosten oder Gebühren verbunden.

Ein normales Girokonto beinhaltet nicht nur die Möglichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, sondern schließt auch einen Dispokredit und eine ec-Karte ein. Eine Visa- oder Mastercard gibt es oft zusätzlich. Dies alles setzt jedoch voraus, dass der entsprechende Bankkunde regelmäßig wiederkehrende Zahlungseingänge, wie zum Beispiel Lohn oder Gehalt sowie eine gute Bonität vorweisen kann. Gute Bonität heißt keine negativen Schufaeinträge. Hierzu zählen Einträge wie gekündigte Kredite und Girokonten, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Eidesstattliche Versicherung sowie Privat- oder Regelinsolvenz. Obwohl es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, wird im Falle negativer Schufaeinträge oft die Einrichtung eines Girokontos verweigert. Um dem einen Riegel vorzuschieben, hat der Zentralkreditausschuss (ZKA) im Jahre 1995 eine Empfehlung herausgegeben, dass jedem Kunden zumindest ein so genanntes Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung gestellt werden soll.

Da dies jedoch lediglich Empfehlungscharakter trägt und keine gesetzliche Grundlage darstellt, halten sich die Banken oft nicht daran. Betroffene Personen haben, falls ihnen die Einrichtung eines Girokontos auf Grund negativer Schufaeinträge verweigert oder ein bestehendes Konto gekündigt wird, die Möglichkeit, sich durch eine Beschwerde bei der zuständigen Schlichtungsstelle der Bank dagegen zu wehren. In vielen Fällen ist diese erfolgreich. Unterstützung hierbei bieten die staatlichen Schuldnerberatungsstellen an. Es gibt auch Musterbriefe für derartige Beschwerden. Ein Girokonto auf Guthabenbasis darf nicht überzogen werden, ein Dispokredit ist nicht möglich. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen entgegenzunehmen sowie Überweisungen zu tätigen und Lastschriften zu veranlassen. Lastschriften werden, sofern das Konto gedeckt ist, immer ausgeführt. Nur in Ausnahmefällen darf die Bank dem Kunden die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis, welches auch den Namen Girokonto für Jedermann trägt, verweigern.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Kunde bereits ein anderes Girokonto bei einer anderen Bank hat. Auch wer Bankleistungen zu illegalen Aktionen, wie zum Beispiel Betrug oder Geldwäsche missbraucht oder die Angestellten und Kunden der Bank belästigt, hat keinen Anspruch auf ein Girokonto. Problematisch wird es auch, wenn das Konto seit mindestens einen Jahr umsatzlos geführt wird oder durch dauernde Pfändungen blockiert ist. Ab voraussichtlich Ende 2008 tritt eine neue gesetzliche Regelung in Kraft, die jedem das Recht auf ein so genanntes P-Konto einräumt. P-Konto bedeutet, dass dem Kunden auch im Falle von Kontopfändungen ein bestimmter Sockelbetrag zur Verfügung steht, der unpfändbar bleibt. Dieser Betrag entspricht der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze.

^