Ein Privatkreditvertrag sollte je nach Höhe von einem Anwalt aufgesetzt werden

Ein Privatkreditvertrag sollte je nach Höhe von einem Anwalt aufgesetzt werden

Der privat Kredit ist ein gewöhnlicher Kredit mit dem alleinigen Unterschied, dass der Darlehensgeber kein gewerbliches Kreditinstitut, sondern eine privat handelnde Person ist. Als solcher unterliegt der Kredit von privat grundsätzlich ähnlichen Regelungen wie gewerbliche Kredite durch Banken, die sich im Wesentlichen in § 488 BGB und den folgenden finden. Ein bedeutender Unterschied zwischen privat- und gewerblichem Kredit ist allerdings die Formfreiheit des Privatkreditvertrages. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers ist ein Darlehen von privat vor allem ein Verwandtenkredit. Die Gewährung von privaten Krediten soll also vorrangig im Verwandtenkreis stattfinden und hier eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit der Kapitalakkumulation bieten. Diesen Kriterien soll durch die Formfreiheit des Privatkreditvertrages Rechnung getragen werden. Dabei bedeutet die Formfreiheit im rechtlichen Sinne, dass der Vertrag keinerlei Form haben muss.

Er kann daher sowohl mündlich als auch auf einem Bierdeckel geschlossen werden. Nach Meinung des Gesetzgebers ist hier eine dokumentarische Form nicht nötig da die Kreditvergabe ohnehin nur im Kreis enger Vertrauter stattfindet. Allerdings weicht die wirtschaftliche Realität teils erheblich von der Vorstellung des Gesetzgebers ab. Zum einen findet die Vergabe von Privatkrediten schon lange nicht mehr ausschließlich im Verwandtenkreis statt, zum anderen sind selbst hier Konflikte nicht zu vermeiden, insbesondere wenn es um größere Mengen Geld geht. Daher empfiehlt sich zum einen stets die formelle und schriftliche Abfassung des Privatkreditvertrages um Streitigkeiten über die Höhe des Darlehens, die Laufzeit und andere Modalitäten zu vermeiden.

Zum anderen ist sogar zu einer anwaltlichen Abfassung des Vertrages zu raten, insbesondere wenn das Darlehen einen nicht unerheblichen Umfang hat. Hier gebieten es zum einen Gründe der Rechtssicherheit, den Privatkreditvertrag gesetzes- und interessenkonform zu gestalten. So sind beispielsweise gewisse Regelungen hinsichtlich des maximalen Umfangs der Verzinsung zu beachten, die meist nur einem praktizierenden Anwalt bekannt sein dürften. Darüber hinaus sind auch stets steuerliche Aspekte maßgeblich, über die der Anwalt aufklären kann. Meist wird er hier sogar über eine möglichst steuergünstige Gestaltung des Vertrages beraten können. Darüber hinaus sind auch Gründe der Konfliktvermeidung zu beachten. Bei der Vergabe von größeren Krediten ist es nicht auszuschließen, dass selbst zwischen engsten Vertrauten Unstimmigkeiten hinsichtlich des Abschlusses des Vertragswerk entstehen.

So könnte zum Beispiel eine Seite argumentieren, dass eine bestimmte Vertragsklausel in einem anderen Sinn gemeint war oder dass der Vertrag in seiner konkreten Form nicht mit Zustimmung der Partei zustande kam. Solche Situationen führen insbesondere bei hohen Summen zu einem gewissen Konfliktpotential, welches die persönliche Beziehung zwischen den Parteien stark belasten kann. An dieser Stelle wird der Anwalt bei Gestaltung des Vertragswerkes moderierend und beratend eingreifen und sicherstellen, dass beide Parteiinteressen gebührend gewürdigt werden. Dies ist auch deshalb empfehlenswert, weil die gesetzlichen Regelungen für den Kündigungsschutz bei Verträgen über Privatdarlehen nicht gelten. Gegebenenfalls müssen also auch diese in rechtsgültiger Form niedergeschrieben werden, eine Aufgabe die den Laien wohl meist überfordern wird.

^