Eine Geldanlage in Liechtenstein ist solange legal sofern man alles versteuert

Eine Geldanlage in Liechtenstein ist solange legal sofern man alles versteuert

Die europäische Gesetzgebung hat insbesondere zu der Schaffung der sogenannten vier Grundfreiheiten geführt. Diese wurden erstmals im EWG-Vertrag aufgeführt und dienen als Grundpfeiler der wirtschaftlichen Identität der Europäischen Union. Konkret kodifizieren diese vier Grundfreiheiten die Freiheit des europäischen Binnenmarktes, im Einzelnen also die Freiheit des Waren-, Dienstleistungs-, Personen- und Kapitalverkehr. Ein zentrales Element dieser vier Grundfreiheiten ist dabei besonders die Freiheit des Kapitalverkehrs. Diese Säule der europäischen Marktwirtschaft garantiert die Offenheit der europäischen Finanzmärkte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass jede Person - also sowohl Privatpersonen wie Personengesellschaften oder juristische Personen - das Recht hat, ihr Kapital - ohne nachteilige Behandlung im Ausland - in jedem beliebigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union anzulegen.

Damit geht selbstverständlich ebenfalls das Recht einher, in beliebigem Umfang Kapitalgeschäfte im europäischen Ausland zu tätigen, also Geld zum Beispiel in ausländischen Aktien, Fonds oder Stiftungen anzulegen. Ebenso darf jeder Europäer in jedem anderen europäischen Land ein Konto eröffnen. Dies gilt natürlich auch im gleichen Maße für Staaten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum (kurz: EWR) beigetreten sind. Relevant wird dies im Bezug auf die Freiheit des Kapitalverkehrs insbesondere bei der Schweiz und Liechtenstein, für die obige Grundsätze also ebenso gelten wie für reguläre Mitgliedschaftsstaaten der Europäischen Union. Insofern ist es in keinem Fall illegal oder verwerflich ein Konto in anderen Ländern wie Liechtenstein zu unterhalten, auch wenn dies von Seiten der Medien gelegentlich suggeriert wird.

Vielmehr ist eine derartige Anlage im Europäischen Wirtschaftsraum ausdrücklich erwünscht. Erforderlich ist jedoch stets eine ordnungsgemäße Versteuerung der Einkünfte, die gegebenenfalls aus der Kapitalanlage entstehen können sowie der Beachtung weiterer steuerlich relevanter Sachverhalte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass etwa die Einkünfte aus Kapitalanlage nicht nur in Liechtenstein zu versteuern sind. Zwar belastet das Land Liechtenstein die Einkünfte aufgrund des im internationalen Steuerrechts geltenden Quellenprinzips, da die Quelle der Einkünfte in Liechtenstein liegt. Darüber hinaus hat das deutsche Finanzamt aber aufgrund des ebenfalls geltenden Wohnsitzprinzips das Recht die Einkünfte erneut zu versteuern. Insgesamt wird ein Einkommen also zwei Mal besteuert. Geschieht dies nicht, ändert dies nichts an der grundsätzlichen rechtlichen Zulässigkeit des Auslandskontos in Liechtenstein, der deutsche Steuerpflichtige macht sich aber der Steuerhinterziehung strafbar, was dramatische Konsequenzen nach sich ziehen wird.

Bei einer Kapitalanlage in Liechtenstein oder einem anderen ausländischen Staat ist folglich großer Wert auf die korrekte Versteuerung eventueller Einkünfte zu legen. Im Einzelfall sind diese exakt so zu versteuern wie entsprechende inländische Einkünfte. Erzielt ein deutscher Steuerpflichtiger also Einkünfte aus Kapitalanlage durch einen liechtensteinischen Fonds, muss er diese genau so versteuern als handele es sich um im Inland erzielte Einnahmen. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber genauso, dass der Steuerpflichtige in machen Fällen im Ausland erzielte Verluste im Inland geltend machen kann. Auch dies geschieht - genau wie bei ausländischen Gewinnen - nach dem Vorbild des Verlustvortrags.

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