Nach der idealtypischen Auffassung des Gesetzgebers ist ein privater Darlehensvertrag vor allem ein Vertrag, der unter engen Verwandten geschlossen wird. Das erklärt sich zum einen aus der Entstehungsgeschichte des privat Darlehen, welches ja grundsätzlich aus dem familiären Kreis stammte, und zum anderen aus der idealtypischen Konstruktion als private Alternative zu dem bekannten Bankkredit. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch die potentielle rechtliche Formfreiheit des privaten Darlehensvertrag. Formfrei bedeutet in diesem Fall, dass ein privater Darlehensvertrag keiner bestimmten Form folgen muss um rechtsgültig zu werden, und mithin sogar mündlich abgeschlossen werden kann. Dennoch gilt auch hier das alte Sprichwort: "bei Geld hört die Freundschaft auf."
Die praktische Erfahrung zeigt zu genüge, dass Streitigkeiten auch innerhalb des engsten Familienkreises im Zusammenhang mit privat gewährten Darlehen keine Seltenheit sind. Besonders häufig sind zum Beispiel Unstimmigkeiten bezüglich einzelner Vertragsmodalitäten, wie etwa die Höhe der gewährten Summe, das Zinsniveau oder die Tilgungsvereinbarungen, welche im Ergebnis nicht selten vor dem Gericht verhandelt werden. Begünstigt werden solche Probleme natürlich vor allem durch eine nicht vorhandene und unklare Abfassung des Darlehensvertrag, weshalb dieser stets, unabhängig von der letztlichen rechtlichen Wirksamkeit, schriftlich niedergelegt werden sollte. Gerade bei kleineren und mittleren Summen kann dies durchaus von den Parteien selber übernommen werden.
Auf Grund der Formfreiheit haben sie auch keinen bestimmten rechtlichen Voraussetzungen genüge zu tun. Wichtig ist alleine, dass die Abfassung des Vertrages strikt an der oben dargestellten Problematik, also der Vermeidung von Streitigkeiten, ausgerichtet ist. Der Vertrag ist mithin so abzufassen, dass die Parteien im Nachhinein alle Modalitäten der Abrede unstreitig nachlesen können. Dies beinhaltet etwa auch eine vertragliche Form mit Datum und den Namen der Beteiligten, damit stets festgestellt werden kann, wann der Vertrag geschlossen wurde. Darüber hinaus ist aber von allzu technischer Abfassung abzuraten. So besteht insbesondere bei der Beteiligung juristischer Laien stets die Gefahr, dass die Parteien im ihrem Bemühen, den Vertrag möglichst juristisch abzufassen, die eigentliche Aussage des Vertrages hinter unbedeutenden Worthülsen zu verschleiern.
Daher empfiehlt es sich gerade auch vor dem Hintergrund der Formfreiheit auf einen Fließtext zugunsten von untechnischen, aber dafür sehr scharf formulierten Stichworten zu verzichten. Mit dieser Form wird es allen Beteiligten erleichtert, die ursprünglichen ratio des Vertrages zu erkennen. Außerdem verhindert die denkbar knappe Formulierung, dass Unstimmigkeiten über die Auslegung einzelner Wörter entstehen. Nur auf diese Weise kann die benötigte Rechtssicherheit entstehen. Enthalten sollte der Vertrag grundsätzlich alle Punkte, die von Bedeutung für die Gestaltung und Abwickelung des Vertrags sind. Neben dieser privaten Abfassung ist den Beteiligten aber anzuraten, bei sehr hohen Summen einen Notar zur Abfassung und Beurkundung des Vertrags aufzusuchen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind im Hinblick auf die hier besonders notwendige Rechtssicherheit wohl stets gut angelegt und im Interesse der Parteien.