Einkommensgrenzen zur Arbeitnehmersparzulage beachten

Einkommensgrenzen zur Arbeitnehmersparzulage beachten

Das Sparen hat in Deutschland grundsätzlich eine wichtige Funktion und wird von vielen Millionen Bürgern auch regelmäßig vollzogen. Im Wesentlichen sind die Verbraucher alleine dafür verantwortlich, wenn sie zum Beispiel auf ein bestimmtes Ziel hinsparen möchten oder für die private Altersvorsorge sparen. Dennoch trägt auch der Staat einen Teil dazu bei, dass das Sparen attraktiv bleibt und die Bürger nicht das gesamte Einkommen wieder ausgeben. Vor allem für die Privatvorsorge sollen auch vonseiten des Staates aus bestimmte Anreize geschaffen werden, die den Bürger zum Sparen animieren. Einer dieser Anreize ist sicherlich die Riester-Rente, denn im Zuge dieser Förderung erhält der Bürger jedes Jahr eine Grundzulage von bis zu 154 Euro und vielleicht auch noch eine Kinderzulage, die bis zu 300 Euro im Jahr pro Kind betragen kann. Während es die Riester-Förderung allerdings erst rund zehn Jahre gibt, gibt es noch eine wesentlich ältere staatliche Förderung, welche die Bürger im Zusammenhang mit dem regelmäßigen Sparen nutzen können.

Gemeint ist die Arbeitnehmersparzulage, die es schon einige Jahrzehnte gibt. Wie schon am Namen zu erkennen ist, handelt es sich dabei um eine Zulage zum Sparen, die man als Arbeitnehmer bekommen kann. Die Arbeitnehmersparzulage steht eng in Verbindung mit den so bezeichneten VWL-Leistungen (Vermögenswirksame Leistungen), denn nur solche Sparer, die sich für einen VW-Sparvertrag entscheiden, haben einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Allerdings ist dies nicht die einzige Voraussetzung, die zum Erhalt der Zulage erfüllt werden muss. Der Anleger und Sparer muss sich nicht nur für einen förderfähigen Sparvertrag entscheiden, wie zum Beispiel für einen Bausparvertrag oder für einen Investmentfondssparvertrag, sondern er darf ein bestimmtes Einkommen nicht überschreiten.

Dieses nicht zu überschreitende Einkommen liegt bei jährlich 20.000 Euro. Und zwar handelt es sich dabei nicht um das Nettoeinkommen, sondern um das zu versteuernde Einkommen. Bei zusammenveranlagten Eheleuten gilt eine doppelt so hohe Einkommensgrenze, die demzufolge bei 40.000 Euro im Jahr liegt. Die Einkommensgrenzen sind allerdings nicht die einzigen Grenzen, die im Zusammenhang mit der Arbeitnehmersparzulage zu beachten sind. Denn die Sparzulage wird keineswegs als prozentualer Satz auf alle Einzahlungen in den Sparvertrag gezahlt, sondern je nach Art des Sparvertrages nur auf eine Gesamtsparrate von jährlich maximal 400 bzw. 470 Euro.

Dabei muss es sich stets um Einzahlungen in Form von VW-Leistungen handeln. Die Zulage selbst beträgt 20 Prozent bei Fondssparplänen und neun Prozent bei Bausparverträgen. Auf Basis der zuvor angeführten maximal geförderten Spareinzahlungen kann die einzelne Arbeitnehmersparzulage also in einem Jahr nicht mehr als 80 Euro betragen. Allerdings kann der Sparer beide Sparformen zugleich nutzen, sodass die Gesamtförderung dann bei maximal knapp 123 Euro liegen könnte.

^