Einleitung des Insolvenzverfahrens

Einleitung des Insolvenzverfahrens

Seit einigen Jahren haben nicht mehr nur Unternehmen die Möglichkeit, bei Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren einleiten zu lassen, sondern auch Privatpersonen können ein solches Verfahren nutzen, was als Privatinsolvenz bezeichnet wird. Beide Verfahren haben viele Gemeinsamkeiten, aber auch einige Unterschiede. Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss zum Beispiel stets die Tatsache zugrunde liegen, dass der Zahlungspflichtige nicht mehr liquide ist, also ganz oder teilweise zahlungsunfähig. Der erste Schritt vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren ist die Anmeldung der Insolvenz. Wird von den Entscheidungsträgern bestätigt, dass ausreichende Gründe zur Einleitung des Insolvenzverfahrens bestehen, kann dieses somit durchgeführt werden. Ein Insolvenzverfahren hat an sich immer zwei mögliche Ziele. Das eine Ziel kann es sein, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens oder auch der Privatperson in der Zukunft wiederherzustellen.

Falls das nicht mehr möglich ist, kann das andere Ziel darin bestehen, die momentane Situation in geordneten Bahnen abzuwickeln. Das bedeutet bei Unternehmen die Auflösung der Gesellschaft und bei den Privatpersonen die spätere Restschuldbefreiung. Nachdem das Insolvenzverfahren abgeschlossen wurden ist, sind alle bisherigen Ansprüche der Gläubiger gegenüber dem Schuldner erloschen. Offiziell gibt es drei so genannte Insolvenzgründe, dieses sind zum einen die akute Zahlungsunfähigkeit, zum anderen die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Vom Gesetz her spricht man schon dann von einer Zahlungsunfähigkeit, wenn das betreffende Unternehmen oder die Person innerhalb von maximal drei Wochen nicht mehr als 90 Prozent seiner bereits fälligen bestehenden Verbindlichkeiten begleichen kann. Neben den bereits genannten Hauptzielen hat das Insolvenzverfahren natürlich ebenfalls zum Ziel, dass alle Gläubiger des in die Insolvenz gehenden Unternehmens oder der Privatperson in bestmöglichem und gleichmäßigem Maße befriedigt werden können.

Das eigentliche Insolvenzverfahren lässt sich in drei verschiedene Abschnitte einteilen, die zeitlich aufeinander aufbauen. Zunächst muss der Antrag auf das Insolvenzverfahren gestellt werden, was entweder vom Schuldner selber geschehen kann, aber auch von Seiten des Gläubigers aus. Werden vom zuständigen Insolvenzgericht ausreichende Gründe gefunden, wird zunächst in aller Regel ein so genanntes vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem vorläufigen Insolvenzverfahren für Unternehmen wird auch sofort ein Insolvenzverwalter bestellt und eingesetzt. Bei der Privatinsolvenz ist es so, dass offiziell nicht zwingend ein Verwalter eingesetzt werden muss, allerdings empfiehlt sich oftmals zum Beispiel die Inanspruchnahme einer Schuldnerberatung. Ist nun das Insolvenzverfahren eröffnet, wird im zweiten Schritt seitens des Gerichtes ein Berichtstermin und Prüfungstermin festgesetzt. Dort werden unter anderem die Forderungen der Gläubiger geprüft und es kann auch eine Gläubigerversammlung anberaumt werden, im Rahmen derer der endgültige Insolvenzverwalter bestimmt wird.

Der dritte Schritt ist dann letztendlich die Abwicklung und natürlich auch die Beendigung des gesamten Insolvenzverfahrens. Beendet wird das Verfahren oftmals mit dem formalen Vorgehen, dass der Insolvenzverwalter das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung einreicht. Somit erhalten auch die Gläubiger ihre Insolvenzquote. Diese wird errechnet, indem man auf der einen Seite eine Aufstellung macht, wie hoch die Forderungen der Gläubiger sind und indem man auf der anderen Seite aufstellt, wie viel Vermögen noch vorhanden ist. Bestehen zum Beispiel Forderungen der Gläubiger über insgesamt 4 Millionen Euro und es sind noch verwertbare Vermögenswerte von 1 Million Euro vorhanden, liegt die Insolvenzquote bei 25 Prozent, was schon sehr hoch wäre.

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