Erben müssen gesetzliche Erbfolge beachten

Erben müssen gesetzliche Erbfolge beachten

In Deutschland werden jährlich hohe Summen vererbt, die sich in aller Regel insgesamt im drei- bis vierstelligen Milliarden-Euro-Bereich bewegen. Nicht immer verlaufen Erbschaften reibungslos, da es häufiger Streitigkeiten gibt, wenn sich die Erben uneinig über die Verteilung des Vermögens sind. Aus diesem Grund verfassen zahlreiche Verbraucher schon frühzeitig ein Testament, um durch diesen schriftlich formulierten Willen festzulegen, welche Person welchen Anteil des Vermögens erben soll. Ein Testament muss hierzulande lediglich per Hand geschrieben sein, ist darüber hinaus aber an keine spezielle Form gebunden. Wer besonders sicher sein möchte, dass das Testament nach seinem Tod auch zur Anwendung gelangt, der kann dieses beim Notar hinterlegen lassen. Aber auch für den Fall, dass kein Testament vorliegt, ist die Erbfolge in Deutschland geregelt, nämlich aufgrund der gesetzlichen Erbfolge.

Die gesetzliche Erbfolge legt eindeutig fest, welche Person im Falle des Todes des jeweiligen Erblassers welchen Anteil am Vermögen erben wird. Allerdings greift die gesetzliche Erbfolge immer nur dann, wenn sie nicht durch ein vorhandenes Testament außer Kraft gesetzt wird. Grundsätzlich soll durch die gesetzliche Erbfolge erreicht werden, dass nicht der Staat sämtliche Vermögen von Verbrauchern erbt, die zuvor kein Testament verfasst haben. In dem Zusammenhang basiert die gesetzliche Erbfolge auf einem eigentlich ganz einfachen System, nämlich auf dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser.

Je enger die jeweiligen Angehörigen mit dem Erblasser verwandt sind, desto eher haben sie einen Anspruch auf das Erbe und desto höher ist deren Anteil am gesamten Vermögen. Dabei gibt es eine Staffelung nach Verwandtschaftsgrad, denn es ist in der Praxis so, dass bestimmte Angehörige komplett leer ausgehen, falls noch Verwandte eines höheren Grades vorhanden sind. Daher werden fast alle Angehörigen in vier verschiedene Erbschaftsklassen eingeteilt, die sich aus dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad ergeben. Die Erben erster Klasse sind zum Beispiel in erster Linie die Kinder des Verstorbenen. Bei den Kindern handelt es sich um die bevorrechtigten Erben, die gleichzeitig stets alle anderen Erben ausschließen, die sich in niedrigeren Klassen befinden.

Hat ein Alleinstehender beispielsweise ein Vermögen von 300.000 Euro vererbt und sind noch zwei Kinder vorhanden, sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass jedes dieser zwei Kinder einen Anteil von 150.000 Euro am Vermögen erhält. Da kein Ehepartner vorhanden ist, sind die Kinder in diesem Fall Alleinerben, ganz unabhängig davon, welche anderen Verwandten eventuell noch vorhanden sind. Selbst die Eltern des Verstorbenen würden nichts erben, falls noch mindestens ein Kind des Verstorbenen lebt.

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