Erbschein als Nachweis über Nachlasskonto bei der Bank vorlegen

Erbschein als Nachweis über Nachlasskonto bei der Bank vorlegen

Der Tod eines geliebten Menschen ist immer ein trauriges Ereignis und darüber hinaus aus Sicht der Erben oftmals mit vielen Formalitäten verbunden. Diese Formalitäten ergeben sich in erster Linie daraus, dass es nach dem Tod eines Menschen mindestens eine andere Person geben muss, die sich nun um dessen Angelegenheiten kümmert und bestimmte Rechte wahrzunehmen hat. Bei dieser Person handelt es sich um den Erben, der in gewisser Weise die Rechtsnachfolge des Verstorbenen antritt. In nahezu allen Fällen ist es so, dass Verstorbene ein Bankkonto haben, auf dem sich in der Regel gewisse Guthaben befinden. Aber auch über das normale Girokonto kann nach dem Tod des Kontoinhabers nicht jede Person verfügen, sondern ausschließlich diejenige Person, die sich als Erbe ausweisen kann. Denn sofort nach dem Tod des Kontoinhabers ist die Bank dazu verpflichtet, das Konto zunächst für Verfügungen aller Art zu sperren.

Einsicht in das Konto können demnach nur solche Personen nehmen, die sich als berechtigte Erben ausweisen können. Zu diesem Zweck gibt es den sogenannten Erbschein, der jeweils vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt wird. Der Erbschein ist quasi ein Legitimationsdokument, durch das bestimmte Personen nachweisen können, dass sie die Erben eines Verstorbenen sind. Möchte der Erbe nun beispielsweise Einsicht in die Kontounterlagen des Verstorbenen nehmen oder auf dessen Bankkonten zugreifen, so ist es nahezu immer notwendig, dass er der Bank einen solchen Erbschein vorlegen kann.

Alternativ akzeptieren manche Banken mittlerweile auch, dass ein notariell beurkundeter Erbvertrag vorgelegt wird, in welchem die entsprechenden Personen eindeutig als Erben genannt werden. Die Ausstellung eines Erbscheins ist stets mit Kosten verbunden, die vom Nachlassgericht erhoben werden. In der jüngeren Vergangenheit wird durchaus kontrovers diskutiert, ob die Vorlage eines Erbscheins zwingend notwendig ist, damit die berechtigten Erben Zugriff auf das Bankkonto des Verstorbenen erhalten können. Zwar ist man mit dem Erbschein im Prinzip immer auf der sicheren Seite, aber unter Umständen kann es in der Praxis vorkommen, dass aus bestimmten Gründen zunächst einmal kein Erbschein ausgestellt werden kann.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Nachlassgericht Zweifel daran hat, dass die Person, die den Erbschein beantragt hat, alleiniger Erbe ist. So gibt es zum Beispiel nicht selten den Fall, dass noch andere Verwandte existieren, die ebenfalls einen berechtigten Anspruch auf das Erbe erheben. Darüber hinaus ist es rechtlich so, dass ein einmal ausgestellter Erbschein vom Nachlassgericht auch widerrufen werden kann, falls sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass die Ausstellung in diesem Umfang nicht hätte erfolgen dürfen.

^