Fälligkeit und Berechnung der Kapitalertragsteuer

Fälligkeit und Berechnung der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer wurde in Deutschland bereits im Jahr 1993 erstmals eingeführt. Im Jahr 2008 wurde dann das sogenannte Unternehmenssteuerreformgesetz beschlossen. In diesem Gesetz wurde geregelt, dass die Kapitalertragsteuer ab 2009 direkt durch Banken oder andere Finanzinstitute einbehalten und an das Finanzamt überwiesen wird. Somit wurde die Kapitalertragsteuer zur Abgeltungssteuer, die Anleger im Prinzip nicht mehr umgehen können. Grundsätzlich liegt die Höhe der Kapitalertragsteuer bei 25 Prozent. Außerdem wird, genau wie bei der Einkommensteuer, auf die gesamte Summe ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer berechnet. Diese Beträge werden ebenfalls direkt durch den jeweiligen Anbieter einbehalten und an das Finanzamt überwiesen.

Steuerpflichtige, die bei der Einkommensteuer einen persönlichen Steuersatz haben, der unter 25 Prozent liegt, können im Zuge ihrer Einkommensteuererklärung die zu viel gezahlten Beträge vom Finanzamt zurückerhalten. In diesem Fall werden sämtliche Kapitalerträge nur mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert. Bevor überhaupt Kapitalertragsteuer fällig wird, können Steuerpflichtige einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank einreichen. Derzeit ist dieser bis zu einer Höhe von 801 Euro bei Ledigen und 1602 Euro bei Verheirateten möglich. Im Klartext bedeutet dies, dass sämtliche Zinsen und sonstigen Kapitalerträge überhaupt nicht versteuert werden, solange die Höhe des Freistellungsauftrags nicht erreicht ist. Dabei lässt sich die Summe auch zwischen verschiedenen Instituten aufteilen, allerdings darf der Gesamtbetrag die Höchstgrenze nicht überschreiten.

Mit Blick auf die Fälligkeit der Kapitalertragsteuer ist zu sagen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltenen Beträge bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abgeführt werden müssen. Da diese Aufgabe in der Regel von Banken oder anderen Finanzinstituten übernommen wird, müssen Anleger sich darüber allerdings keine Gedanken machen. Grundsätzlich wird die Kapitalertragsteuer für alle Erträge aus Kapitalgeschäften fällig. Wer zum Beispiel Aktien kauft und diese in seinem Depot bei der Bank aufbewahrt, erhält in der Regel einmal pro Jahr eine Dividende gezahlt. Wenn der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist, wird die für die Dividende fällige Kapitalertragsteuer von der Bank direkt an das Finanzamt überwiesen. Wenn die Aktien später mit Gewinn verkauft werden, ist dieser Gewinn ebenfalls steuerpflichtig.

Allerdings darf er mit Verlusten aus anderen Aktiengeschäften, die im gleichen Kalenderjahr abgeschlossen wurden, verrechnet werden. Bei manchen Unternehmen ist es hingegen nicht möglich, einen Freibetrag einzureichen, da diese nicht als Banken gelten. Zur Finanzierung bestimmter Projekte geben Firmen zum Beispiel Genussscheine heraus, für die regelmäßig Zinsen gezahlt werden. Für diese Zinsen überweisen diese Unternehmen ebenfalls die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt. Sollte der Anleger seinen Freibetrag nicht ausgeschöpft haben, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern jedoch über die Einkommensteuererklärung zurückerstatten lassen.

^