Falscheinträge bei der Schufa - Was tun?

Falscheinträge bei der Schufa - Was tun?

Die Schufa, Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, speichert über jeden Bürger Daten hinsichtlich des Zahlungsverhaltens des Einzelnen. Das können positive Merkmale sein, aber auch negative Einträge spielen dabei eine entscheidende Rolle wenn es zum Beispiel um eine Kreditvergabe geht. So wird es zum Beispiel als positiv gewertet, wenn ein Kredit pünktlich oder sogar vorzeitig abgezahlt wurde, während eine Kreditkündigung äußerst negativ betrachtet wird. Liegen negative Einträge vor, so dürfte sich die Beantragung eines Darlehens dementsprechend schwierig gestalten. Die Schufa bekommt die relevanten Daten von Banken, Einzelhandelsgeschäften und Versandhäuser gemeldet.

Allerdings ist es in der Vergangenheit schon des öfteren vorgekommen, dass erledigte Einträge nicht gelöscht wurden, bzw. dass Einträge gänzlich falsch waren. Passieren kann dies zum Beispiel bei Namensgleichheit der betreffenden Personen. Grundsätzlich soll erwähnt werden, dass der Verbraucher für seine über ihn bei der Schufa gespeicherten Daten selbst verantwortlich ist. Das bedeutet im Klartext, ist er seinen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen, wenn auch im Nachhinein, so muss er kontrollieren, ob der Erledigungsvermerk vom jeweiligen Vertragspartner an die Schufa weitergeleitet wurde. Denn sonst kann es vorkommen, dass der Verbraucher mit einem Negativmerkmal in der Schufa gespeichert ist, obwohl die Angelegenheit schon längst erledigt wurde.

Folgender Fall hat sich tatsächlich zugetragen und soll hier als Beispiel dienen: Herr B. musste eine Eidesstattliche Versicherung (EV) abgeben, da seit längerer Zeit eine Rechnung offen war und er diese zum Termin beim Gerichtsvollzieher weder in bar, noch in Raten zahlen konnte. Eine Woche später erhielt er eine größere Geldsumme und konnte somit die Rechnung begleichen. Er erhielt auch prompt vom Gläubiger den Erledigungsvermerk. Daraufhin ging der Schuldner zu dem für ihn zuständigen Amtsgericht und legte den Erledigungsvermerk vor. Das Amtsgericht hat noch während seiner Anwesenheit die EV gelöscht. Der Gesetzgeber schreibt nämlich in einem solchen Fall vor, dass im Gegensatz zu anderen Erledigungsvermerken, eine abgegebene Eidesstattliche Versicherung sofort aus dem Schuldenregister beim Amtsgericht gelöscht werden muss. Denn mit einer EV kann man praktisch am unbaren Zahlungsverkehrs kaum noch teilnehmen.

Das Amtsgericht versprach, diesen Erledigungsvermerk auch der Schufa zu melden. Doch als Herr B. sich eine Weile später eine Selbstauskunft bei der Schufa einholte, musste er leider feststellen, dass dem nicht so war. Also schrieb er an die Schufa und legte in Kopie den Erledigungsvermerk des Amtsgerichtes bei. Kurze Zeit später bekam er ein Entschuldigungsschreiben der Schufa und eine neue Selbstauskunft, in der die Daten bereinigt waren. Hätte Herr B. sich nicht selbst um die Angelegenheit gekümmert, würde die EV noch heute in der Schufa stehen. Dieses oben genannte Beispiel soll deutlich machen, wie wichtig es für den Einzelnen sein kann, seine Daten bei der Schufa zu überprüfen. Dass man natürlich bei Falscheinträgen die notwendigen Beweismittel für die Zahlung vorlegen muss, versteht sich von selbst.

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