Folgen wenn die Zahlungsfrist bei Rechnungen versäumt wird

Folgen wenn die Zahlungsfrist bei Rechnungen versäumt wird

Beinahe jedem ist es wohl schon mal passiert, die Rechnung für den Handwerker, die Stromrechnung oder irgendeine andere Rechnung wird nicht bezahlt. Meistens nicht einmal aus böser Absicht sondern einfach, weil es vergessen wurde. Ist die Zahlungsfrist erst einmal abgelaufen, kann das unterschiedliche Folgen haben, die Betriebe sind dabei frei in ihrer Entscheidung. Meistens erhält der säumige Zahler zunächst eine freundliche Zahlungserinnerung, die ihn an die offene Rechnung erinnert. Nach dieser Zahlungserinnerung sind auch die meisten offenen Rechnungen bezahlt, sie wendet sich hauptsächlich an Leute, die die Zahlung tatsächlich vergessen haben. Sollte der Zahler darauf jedoch nicht reagieren, dauert es noch ein bis zwei Wochen bis zur ersten Mahnung, die ein erneutes Zahlungsziel setzt.

Der Ton dieser Mahnung ist zwar noch freundlich, aber schon etwas deutlicher. Sollte auch dieser Frist verstreichen, ohne dass der säumige Zahler die Rechnung (inzwischen inklusive Mahngebühren) bezahlt, wird eine zweite (und zumeist letzte) Mahnung verschickt, mit einer deutlichen Aufforderung, nun endlich den offenen Beitrag zu bezahlen. Sollte dies nicht innerhalb einer bestimmten Frist geschehen, werden die Forderungen an ein Inkassobüro abgegeben, durch das weitere Kosten entstehen. Gerade bei kleineren Rechnungsbeträgen erreichen die Mahnkosten in dieser Stufe oft den Rechnungsbeitrag, so dass die Forderung immer höher wird. Ist der ganze Vorgang letztendlich an ein Inkassobüro abgegeben, werden noch ein bis zwei Aufforderungen vom Inkassobüro verschickt und danach wird die Forderung gerichtlich geltend gemacht, wenn der Zahler auch dann die offene Forderung nicht ausgleicht.

Problematisch an dieser langen Reihenfolge von Mahnungen ist vor allem, dass die Gebühren dadurch immer weiter und stärker ansteigen. Bei einer gerichtlichen Geltendmachung muss übrigens gar nicht so lange gewartet werden, theoretisch ist die gerichtliche Anmeldung der Forderungen bereits nach dem Verstreichen der ersten Mahnung möglich, die meisten Unternehmen verzichten lediglich zunächst darauf, schon allein, weil es in der Öffentlichkeit absolut keinen guten Eindruck machen würde, wenn ein Betrieb seinen Kunden sofort mit der gerichtlichen Geltendmachung der säumigen Zahlungen drohen würde. Die Forderungen müssen beim Amtsgericht angemeldet werden, welches daraufhin ein Schreiben an den säumigen Zahler aufsetzt und diesen zur Zahlung auffordert. Das Amtsgericht prüft dabei nicht, ob die Forderungen überhaupt gerechtfertigt sind.

Der Zahler hat aber die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen, der innerhalb von zwei Wochen erfolgen muss. Legt er keinen Widerspruch ein, gilt die Forderung als gerechtfertigt und der Betrieb erwirkt dadurch automatisch einen Titel, der es ihm ermöglicht, die offene Forderung notfalls über einen Gerichtsvollzieher einzuziehen. Dieser Titel bleibt insgesamt 30 Jahre gültig und kann innerhalb dieser Jahre jederzeit angemeldet werden. Jeder säumige Zahler, der eine gerichtliche Mahnung bekommt, sollte also möglichst schnell seinen Widerspruch einlegen, vor allem, wenn es gerechtfertigte Gründe zur bisherigen Nichtzahlung gibt. Aber auch Zahler, denen einfach die Mittel fehlen, sollten bei dieser Mahnung auf jeden Fall widersprechen, die Konsequenzen sind ansonsten noch deutlich schlimmer.

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