Grundsätzlich ist das Einkommensteuersystem hierzulande so geregelt, dass von der Grundlage her alle Einkünfte versteuert werden müssen. Zu den Einkünften gehören nicht nur Lohn, Gehalt und Rentenzahlungen, sondern zum Beispiel auch Erträge, die aus der Anlage von Kapital erzielt werden, also zum Beispiel Zinsen oder auch Dividenden. Alle Einkünfte, die ein Bürger im Jahr erzielt werden in gewissem Sinne bzw. nach bestimmten Regeln addiert und sind zu versteuern. Allerdings müssen nicht wenige Bürger gar keine Steuern zahlen, weil das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, der bei etwas mehr als 8.000 Euro liegt. Zudem gibt es noch einige weitere Freibeträge, die zum Wegfall der Steuer bzw. zu einer geringeren Steuer führen. Auch im Bereich der Erträge aus Kapitalvermögen gibt es einen solchen Freibetrag, der den Namen Sparer-Pauschbetrag trägt.
Dieser Pauschbetrag beträgt je steuerpflichtiger Person derzeit (2012) exakt 801 Euro. Wer also in einem Jahr Erträge aus Kapitalvermögen von weniger als 802 Euro erzielt, der muss diese Einkünfte nicht versteuern, erzielt also steuerfreie Kapitalerträge. Allerdings kann es dennoch sein, dass die Steuern zumindest zunächst abgeführt werden, und zwar von der Stelle (meistens die Bank), bei der die Erträge angefallen sind. Denn die Banken sind verpflichtet, die auf Erträge anfallende Abgeltungssteuer dann abzuführen, wenn seitens des Kunden kein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt. Nur durch diese Freistellung kann der Kunde verhindern, dass die Bank die Abgeltungssteuer abführen muss. Mit der Freistellung teilt der Anleger der Bank oder auch der Fondsgesellschaft also quasi mit, dass die Erträge unterhalb des Sparer-Pauschbetrages liegen.
Was die Nutzung des Freistellungsauftrages betrifft, so gibt es für den jeweiligen Anleger noch einige Punkte, die beachtenswert sind. Sehr wichtig ist zum Beispiel, dass der Sparer-Pauschbetrag nur einmal vergeben werden kann, man ihn aber durch verschiedene Freistellungsaufträge auf mehrere Institute verteilen kann. Es ist also möglich, zum Beispiel der Bank A einen Freistellungsauftrag in Höhe von 300 Euro zu erteilen, der Bank B in Höhe von 150 Euro und der Bank C über eine Summe von 300 Euro. Nicht möglich ist es hingegen, der Bank A einen Freistellungsauftrag über 500 Euro und der Bank B ebenfalls über 500 Euro zu erteilen, denn dann ist die Grenze von insgesamt 801 Euro überschritten. Aus dem Grunde ist es wichtig, sich genau zu überlegen, wie hoch der Freistellungsauftrag ist, den man der jeweiligen Bank erteilt.