Neben den durchaus gegebenen Vorteilen der Geldanlage im Ausland hat diese aber auch gewisse Nachteile. Dabei ist der wohl wesentliche Nachteil eine möglicherweise nachteilige Besteuerung der Einkünfte aus der Kapitalanlage. Diese nachteilige Besteuerung entsteht in der Regel durch das Phänomen der sogenannten Doppelbesteuerung. Davon spricht man, wenn bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mehrere Staaten mit einer ähnlichen Steuer auf das selbe Steuerobjekt des Steuerpflichtigen zugreifen. Eine solche Doppelbesteuerung entsteht dabei durch eine Kollision der Steuerrechtsordnungen der verschiedenen Staaten, insbesondere aber durch das Nebeneinander zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht. Wenn also etwa der ausländische Staat, in dem die Geldanlage belegen ist, die Erträge aus dieser im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfasst (sogenanntes Quellenprinzip) und der Wohnsitzstaat im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht die Einkünfte ebenfalls erfasst (sogenanntes Welteinkommensprinzip) kommt es zu einer doppelten Besteuerung der Einkünfte, also mithin einer steuerlich stark benachteiligenden Behandlung.
Zwar wird versucht diese Doppelbesteuerung durch einige unilaterale Methoden, wie etwa die Anrechnung nach dem § 34 c des deutschen EStG, zu vermeiden, beziehungsweise rückgängig zu machen, wirklich praktikabel sind diese Methoden für den steuerpflichtigen Anleger aber nicht. Daher empfiehlt es sich besonders, die ausländische Geldanlage vorrangig in Ländern abzuschließen, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Beim Doppelbesteuerungsabkommen handelt es sich um zweiseitige völkerrechtliche Verträge, die die deutsche Diplomatie aufgrund des Art. 59 des GG abschließen kann. Sind diese erst einmal ratifiziert, gehen sie grundsätzlich dem deutschen Recht als Spezialregelungen vor. Solche Abkommen werden zwischen Staaten mit dem festen Ziel abgeschlossen, eine Doppelbesteuerung nach den obigen Grundsätzen zu vermeiden.
In der Regel geschieht dies durch eine entsprechende Verteilung der Steuergüter unter den Vertragsstaaten. Damit soll die Besteuerungskollision der zwei Staaten möglichst Interessengerecht vermieden werden. Dabei entfaltet das Doppelbesteuerungsabkommen aber lediglich eine sogenannte Schrankenwirkung, das heißt es beschränkt den Steuerzugriff eines Staates auf ein bestimmtes Einkommen. Eine Erweiterung der Besteuerungsbefugnis auf Sachverhalte, die vom nationalen Recht nicht hinreichend erfasst werden kann aus einem solchen Abkommen nicht abgeleitet werden. Diese Idee kann in den verschiedenen Doppelbesteuerungsabkommen auf verschiedene Weise umgesetzt werden. Häufig einigen sich die Vertragsstaaten aber auf eine Verteilungsnorm, die bereits nach Entstehen des steuerbaren Guts eine entsprechende Verteilung auf die Vertragsstaaten vornimmt.
Davon abgesehen kann eine Beseitigung der Doppelbesteuerung aber auch durch einem Anrechnung der im Ausland gezahlten Steuer auf die im Inland zu entrichtenden Steuern erfolgen. Diese Maßnahmen unterscheiden sich in ihrem Erfolg aber nicht. Mithin kommt es im Gegensatz zu der Doppelbesteuerung zu einer steuerlich erheblich vorteilhaften Behandlung der Erträge aus der ausländischen Geldanlage. Um im vollen Umfang von den Vorteilen der ausländischen Geldanlage zu profitieren, empfiehlt sich deshalb die sorgsame Betrachtung derartiger Doppelbesteuerungsabkommen. Gegenwärtig unterhält Deutschland mit 76 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen für die Steuern vom Einkommen und Vermögen. Obwohl alle diese Verträge rechtlich unabhängig voneinander bestehen und ausgestaltet sind, beruht die überwiegende Mehrzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.