Nicht selten kommt es in Deutschland vor, dass manche Verbraucher ihren finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen können oder mitunter Rechnungen nicht bezahlen wollen. Es bestehen in diesen Fällen Verbindlichkeiten bzw. Schulden, die der Gläubiger natürlich beglichen haben möchte. Das Rechtssystem gibt dem Gläubiger verschiedene Möglichkeiten in die Hand, wie er seinen Anspruch auf Ausgleich der offenen Forderung durchsetzen kann. Im Normalfall wird der Gläubiger den Schuldner zunächst einmal anmahnen, falls zum Beispiel eine Rechnung noch nicht beglichen wurde. Ähnliches geschieht übrigens auch im Bankbereich, falls der Kunde zum Beispiel der Zahlung der Kreditraten nicht nachkommt.
Sollte auf die Mahnung weiterhin keine Reaktion erfolgen, gehen die meisten Gläubiger dann zum nächsten Schritt über. Dieser nächste Schritt besteht in der Regel darin, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Sollten die Schulden auch nach Zustellung dieses Mahnbescheides nicht beglichen werden, kann ein sogenannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen werden. Ein solcher Beschluss wird unter anderem auch der Bank zugestellt, bei welcher der Schuldner Konten führt. Die Bank darf nach Zugang dieses Beschlusses zunächst einmal keine weiteren Zahlungen von den Konten des Kunden mehr leisten, sondern muss alle Konten gegen Verfügungen sperren.
Eine Ausnahme bildet lediglich das sogenannte Pfändungsschutzkonto. Auf dieses Konto geht das Gehalt des Kunden ein, sodass ein bestimmter Pfändungsfreibetrag auch dann ausgezahlt werden darf, falls eine Pfändung vorliegt. Wie schon zuvor kurz erwähnt, gibt es durchaus auch Kunden, die ihre Schulden zwar begleichen können, dies aber aus bestimmten Gründen nicht möchten. Es muss in einem solchen Fall daher auch kein Widerspruch sein, wenn zwar auf der einen Seite offene Verbindlichkeiten vorhanden sind, der Kunde aber auf der anderen Seite Geldanlagen besitzt.
Wer nun allerdings auf die Idee kommt, das Guthaben aus diesen Geldanlagen einfach auf das Pfändungsschutzkonto zu überweisen und die Geldanlage somit vor der Pfändung zu schützen, der wird enttäuscht sein. Denn natürlich ist das Pfändungsschutzkonto nur dazu gedacht, um über den Pfändungsfreibetrag relativ problemlos verfügen zu können. Das Konto kann jedoch nicht dazu genutzt werden, um verschiedene Guthaben vor dem Zugriff des Gläubigers zu schützen. Insofern ist es in diesem Sinne auch nicht möglich, eine Geldanlage vor einer rechtskräftigen Pfändung zu schützen.