Die Systematik der deutschen Rechtsordnung kennt das Institut der so genannten Verjährung. Dabei handelt es sich um eine bestimmte Frist, nach deren Ablauf eine mit dem Fristbeginn zusammenhängende Forderung nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Verjährung bewirkt also untechnisch formuliert einen Verlust der Forderung. Dieses rechtliche Institut ist vor allem dem Gedanken der Rechtssicherheit geschuldet. Nach einem bestimmten Zeitraum soll ein Anspruch nicht mehr durchsetzbar sein, um rechtlichen Unfrieden, der unter anderem dann entsteht, wenn Parteien über einen lange in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, an den sich beide vielleicht nicht einmal mehr genau erinnern, streiten, zu vermeiden. Insofern ist die Verjährung auch eine so genannte Einrede, das heißt, dass der Gläubiger der verjährten Forderung oder ein Gericht den Umstand der Verjährung nicht selber beachten muss.
Dieser muss vielmehr vom Schuldner vorgetragen werden. Dies soll an einem Beispiel erklärt werden: A kauft von B ein Fahrrad. Der Kaufpreis soll nächste Woche gezahlt werden. Daraufhin vergessen beide das Rechtsgeschäft. 50 Jahre später erinnert sich B und verklagt A auf Zahlung des Kaufpreises. Macht dieser vor Gericht die Verjährung der Forderung geltend, muss er den Kaufpreis nicht zahlen. Macht er, beziehungsweise sein Anwalt, dies aber nicht, muss A den Preis zahlen, hat aber gegebenenfalls eine Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Anwalt. Diese Form der Verjährung besteht für alle Forderungen, mithin auch für Zinsen. Für die Frage, wie sich dies in der Praxis auswirkt, ist zunächst nach der Art der Forderung zu differenzieren. Für ganz gewöhnliche Zinsen, also den weitaus häufigeren Grundfall, ist die so genannte Regelfrist des § 195 BGB maßgeblich.
Diese betrug ehemals vier Jahre, wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung von 2002 aber auf drei Jahre verkürzt. Demnach verjähren Zinsen nach drei Jahren, vorausgesetzt, der Gläubiger verhindert nicht den Fristablauf. Das kann in der Praxis auf verschiedene Weise erfolgen. So kann der Gläubiger etwa eine Mahnung oder formfreie Aufforderung zur Zahlung schicken. Von diesem Zeitpunkt an beginnt der Fristablauf von neuem. Die Verjährung nach drei Jahren besitzt allerdings denkbar wenig praktische Relevanz, schon alleine weil in den meisten Darlehensverträgen eine Standardklausel enthalten ist, nach der der Schuldner der Forderung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Der Schuldner kann in diesem Fall die Verjährung nicht rechtswirksam geltend machen, mit der Wirkung, dass die Forderung durchsetzbar bleibt (siehe oben).
Ein weiterer Fall ist die titulierte Forderung. Zinsen werden dann zu einer titulierten Forderung, wenn sie rechtskräftig, also etwa durch ein Gericht, festgestellt sind. Auch Notare können unter Umständen Urkunden herstellen, die titulierte Forderungen enthalten. Diese Art der Forderung erlischt erst 30 Jahre nach Fristbeginn, natürlich nur falls der Gläubiger die Verjährung nicht stört, was wie oben dargestellt geschehen kann. Im Falle der Verjährung sind Zinsen aber stets der Hauptforderung zu trennen. Diese kann tituliert sein, während für die Zinsen die dreijährige Frist gilt.