Viele Schüler erhalten heute ein festes Taschengeld, welches sie für tägliche Dinge, etwa Süßigkeiten, ausgeben dürfen. Wird dieses Geld in jüngeren Jahren, beispielsweise direkt nach der Einschulung, noch wöchentlich gezahlt, erhalten es größere Kinder nur noch einmal pro Monat. So sollen sie lernen, ihr Geld einzuteilen, um auch am Ende des Monats noch etwas übrig zu haben. Um den Kindern den Umgang mit Geld zu lernen und um sie auch in den gesamten Zahlungsverkehr einzuführen, können Eltern ein spezielles Konto für Kinder und Jugendliche, das so genannte Jugendkonto, eröffnen. Dieses Konto ist ein ganz normales Girokonto, bei dem neben Bareinzahlungen und Auszahlungen auch Überweisungen möglich sind. So können Eltern per Dauerauftrag das Taschengeld der Kinder direkt auf das Konto überweisen.
Mit einer Bankkarte, die natürlich betragsmäßig begrenzt ist, können die Jugendlichen dann sogar am Geldautomaten auf ihr Kontoguthaben zugreifen. Damit sich das sparen auch lohnt, bezahlen die Banken mitunter hohe Guthabenzinsen auf diese Konten. Jugendkonten können in Deutschland für alle Kinder abgeschlossen werden, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, denn ab diesem Zeitpunkt sind die Kinder zumindest beschränkt geschäftsfähig. Viele Eltern eröffnen trotzdem erst zwischen 12-14 Jahren das erste Konto für ihre Kinder, denn ab diesem Alter sind die Jugendlichen erst wirklich einsichtig und können die Zusammenhänge verstehen. Konten für Schüler werden in der Regel kostenfrei geführt. So fallen weder monatliche Kontoführungsgebühren noch Gebühren für die Zusendung von Kontoauszügen an.
Da Schüler ihr Konto zudem nicht überziehen dürfen, sind auch keine Überziehungszinsen zu bezahlen. Grundsätzlich werden Konten für Minderjährige, also für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf Guthabenbasis geführt. Somit sind Überziehungen in keinem Fall möglich. Werden trotzdem Lastschriften gezogen, obwohl der Kontostand nicht ausreichend ist, werden diese mangels Deckung durch die Bank an den Auftraggeber zurückgegeben. Eingereichte Überweisungen sowie Bargeldverfügungen sind ebenfalls nur im Rahmen des Guthabens möglich. Ein Dispositionskredit, wie dieser beispielsweise bei den Eltern eingerichtet wird, ist bei Schülerkonten nicht möglich. Der Grund hierfür liegt in den gesetzlichen Bestimmungen, die Kreditvergaben erst ab dem 18. Lebensjahr vorsehen. Weiterhin verfügen Schüler natürlich auch über kein regelmäßiges Einkommen und könnten eine Kontoüberziehung daher nie zurückzahlen.
Sollte dennoch, beispielsweise aufgrund unerlaubter Verfügungen am Geldautomaten im Offline-Modus, Sollstände entstehen, haften die Eltern hierfür in vollem Umfang. Bis zum 18. Geburtstag der Kinder sind die Eltern als gesetzliche Vertreter nämlich vollumfänglich für die Kontobewegungen des Kindes verantwortlich. Viele Jugendkonten können bis zum 29. Lebensjahr kostenfrei genutzt werden, sofern sich der Kontoinhaber noch in der Ausbildung oder im Studium befindet. Sofern der Jugendliche in diesem Fall bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat und über regelmäßige Geldeingänge (Ausbildungsvergütung, Bafög) verfügt, kann unter Umständen, zum Beispiel wenn die Eltern bekannt sind und ihr Konto ebenfalls bei dieser Bank führen, ein geringer Dispositionskredit eingeräumt werden.