Der Begriff Konkursverfahren wird heute in Deutschland nur noch umgangssprachlich gebraucht. Rechtlich ist der korrekte Begriff Insolvenzverfahren, allerdings wird mit beiden Worten der gleiche Vorgang beschrieben. Es geht dabei um ein Unternehmen, das seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Das kann bedeuten, dass Zinsen und Tilgung für laufende Kredite nicht mehr gezahlt werden können, in besonders dramatischen Fällen steht es um die Liquidität der Firma sogar so schlecht, dass die Löhne der Angestellten nur noch zu einem Teil oder gar nicht mehr ausgezahlt werden können. Eingeleitet wird ein Konkursverfahren nur dann, wenn ein entsprechender Antrag beim zuständigen Amtsgericht gestellt wird.
Dabei spielt die Rechtsform der Firma keine Rolle, Konkursverfahren laufen für Personengesellschaften, zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), und für Kapitalgesellschaften, zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), im Prinzip gleich ab. Um den Antrag auf Einleitung eines Konkursverfahrens stellen zu dürfen, muss man ein Gläubiger des betroffenen Unternehmens sein. Alternativ dazu kann auch der Schuldner selbst ein Konkursverfahren beantragen. Bei juristischen Personen darf jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie jedes Mitglied eines Vertretungsorgans, also Geschäftsführer oder Vorstände, den Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens stellen.
Gleichzeitig hat dieser Personenkreis auch die Pflicht, ein Konkursverfahren einzuleiten, wenn das Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Wird innerhalb einer Frist von drei Wochen kein entsprechender Antrag gestellt, können die Verantwortlichen rechtlich dafür zur Rechenschaft gezogen werden. Geprüft wird die Einleitung des Konkursverfahrens von einem Richter beim Amtsgericht. Falls der Antrag nicht zurückgewiesen wird, weil er offensichtlich unbegründet ist, muss der Schuldner in jedem Fall angehört werden. Ein Antrag ist dann begründet, wenn entweder bereits eine Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder wenn diese in naher Zukunft droht. Darüber hinaus muss die Insolvenzmasse die Kosten des Konkursverfahrens decken.
Zwischen dem Antrag auf Einleitung eines Konkursverfahrens und der Entscheidung darüber vergehen in der Regel einige Tage. Da es bei einem Unternehmen in diesem Zeitraum Entscheidungen geben kann, die das Vermögen stark reduzieren, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, das Vermögen des Schuldners zu sichern. Dies kann zum Beispiel durch ein Verfügungsverbot geschehen, durch das der Schuldner keine Entscheidungen über das Vermögen des Unternehmens der Firma mehr treffen darf. Anstehende Zwangsvollstreckungen können ebenfalls untersagt werden, da diese lediglich einem Gläubiger zu gute kommen würden, während andere Gläubiger benachteiligt werden würden.