In den meisten Ländern müssen Einkünfte, die Bürger oder Unternehmen aus Kapitalanlagen heraus erzielen, im Zuge der Einkommenssteuer bzw. der Körperschaftssteuer versteuert werden. Auch in Deutschland ist das der Fall, denn hierzulande müssen neben den Unternehmen auch alle natürlichen Personen Einkünfte versteuern, die aus Kapitalerträgen bestehen. Solche Kapitalerträge werden immer dann erzielt, wenn der Kunde eine Kapitalanlage nutzt. Die Form des Ertrages kann sich allerdings von Anlageform zu Anlageform unterscheiden. So erzielt der Anleger bei vielen verzinslichen Anlageformen Zinserträge, während bei Aktien stattdessen Dividenden oder auch Kursgewinne anfallen.
Während Kursgewinne bis vor einigen Jahren innerhalb bestimmter Grenzen und unter gewissen Voraussetzungen noch steuerfrei waren, müssen diese heute ebenfalls versteuert werden. Die dafür „zuständige“ Steuer wird als Abgeltungssteuer bezeichnet und ist ein Teil der Einkommensteuer. Die Abgeltungssteuer hat die vor einigen Jahren noch gültige Zinsabschlagsteuer abgelöst und ist eine Quellensteuer. Das bedeutet, dass die Steuer immer zu dem Zeitpunkt und an der „Quelle“ abgeführt werden muss, an der die Erträge entstanden sind. Vereinfacht gesagt heißt das, dass die Bank die Steuer abführen muss, bei der die Kapitalanlage geführt wird.
Diese direkte Abführung der Steuer kann der Kunde allerdings in vielen Fällen vermeiden, natürlich auf legale Art und Weise. Und zwar gibt es die Möglichkeit, der Bank oder jedem anderen Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Mit diesem Auftrag „bittet“ der Kunde die Bank, von der sofortigen Abführung der Abgeltungssteuer abzusehen. Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Kapitalerträge nicht höher als der freigestellte Betrag sind. Jeder Bürger darf auch nur einen bestimmten Gesamtbetrag pro Jahr freistellen. Dieser Betrag ist als Sparer-Pauschbetrag bekannt und beträgt derzeit (2013) exakt 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete.
Diesen Betrag muss der Anleger allerdings auf alle Banken und sonstigen Institute verteilen, sodass der direkte Abzug der Abgeltungssteuer nur verhindert werden kann, wenn die Erträge den Pauschbetrag nicht übersteigen. Was die Höhe der Abgeltungssteuer betrifft, so beträgt diese pauschal für alle Steuerpflichtigen 25 Prozent. Es gibt allerdings einige Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz geringer als 25 Prozent ist. Damit die Abgeltungssteuer für diese Steuerpflichtigen nicht besonders nachteilig ist, kann deren Höhe auf Antrag an den persönlichen Steuersatz angepasst werden.