Im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie gibt es für den Käufer eine ganze Reihe von Kosten zu beachten, die letztendlich auch bei der Aufnahme eines Immobilienkredites eingeplant werden müssen. Der größte Kostenfaktor ist selbstverständlich der zu zahlende Kaufpreis. Aber auch die sogenannten Kaufnebenkosten sind keineswegs zu vernachlässigen, denn sie können durchaus bis zu zehn Prozent oder mehr der Gesamtkosten ausmachen. Zu diesen Nebenkosten gehören beispielsweise die Notarkosten, eine etwaige Maklergebühr und vor allen Dingen auch die Grunderwerbssteuer. Während der Käufer der Maklergebühr noch dadurch „entkommen“ kann, dass er das Objekt ohne eingeschalteten Makler erwirbt (was heute leider nur selten möglich ist), kann man der Grunderwerbssteuer nicht aus dem Weg gehen.
Je nachdem, in welchem Bundesland der Kauf stattfindet, bewegt sich die zu zahlende Grunderwerbssteuer zwischen 3,5 und 5,5 Prozent. Berechnet wird die Steuer auf Basis des Kaufpreises. Wer zum Beispiel ein unbebautes Grundstück kauft und dort noch eine Immobilie errichten lassen möchte, der muss die Grunderwerbssteuer natürlich nur auf Basis des Kaufpreises für das Grundstück zahlen. Wird hingegen ein bebautes Grundstück erworben, also ein Grundstück plus Immobilie, so wird die Steuer auf Basis des Kaufpreises für Immobilie plus Grundstück berechnet. Wie eingangs erwähnt, hat man als Käufer eines Grundstückes und/oder einer Immobilie keine Chance, der Besteuerung zu „entkommen“. Es gibt allerdings durchaus die Möglichkeit, die Höhe der anfallenden Grunderwerbssteuer zu verringern, und zwar auf vollkommen legalem Wege. Grundlage für diese Möglichkeit ist die Tatsache, dass die Grunderwerbssteuer bei einem bebauten Grundstück auf den Kaufpreis gerechnet anfällt, der das Haus und das Grundstück umfasst. Üblicherweise wird das Grundstück nebst Haus mit allem vorhandenen „Zubehör“ gekauft.
Ist die zu kaufende Immobilie zum Beispiel möbliert, ist eine Einbauküche vorhanden, gibt es besondere Außenanlagen, die nicht fest mit dem Haus oder dem Grundstück verbunden sind, so werden diese „Zubehörteile“ normalerweise in den Gesamtkaufpreis eingerechnet. Demzufolge bilden sie auch mit die Basis für die Grunderwerbssteuer. Die legale Möglichkeit, die anfallende Grundsteuer zu reduzieren funktioniert so, dass der Käufer mit dem Verkäufer vereinbart, über diese angesprochenen „Zubehörteile“ einen separaten Kaufvertrag zu schließen. Es gibt also zwei Kaufverträge, nämlich zum einen über Grundstück plus Immobilie und zum anderen zum Beispiel über den „Abkauf“ von Einbauküche und eventuellen anderen Sachwerten. Grunderwerbssteuer fällt allerdings nur auf den ersten Kaufvertrag an, der Grundstück und Immobilie beinhaltet. Auf diese Weise lässt sich dann die Bemessungsgrundlage, und somit auch die Grunderwerbssteuer reduzieren.