Gerade für Unternehmer, die eine eigene Firma führen, hat der Begriff Insolvenzantrag immer einen negativen Beigeschmack. Schließlich geht es beim Insolvenzantrag darum, ein Unternehmen aus der Falle der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit zu retten - in diese Lage ist die jeweilige Firma jedoch in den meisten Fällen nicht ganz unverschuldet gekommen. Wenn es jedoch so weit ist, dass der Insolvenzantrag gestellt werden muss, sollte das Bedauern darüber in den Hintergrund treten. Schließlich gibt es immer wieder Beispiele dafür, dass Firmen sich durch den Insolvenzantrag umstrukturieren konnten, um anschließend erfolgreich auf dem Markt zu agieren. Gestellt werden kann der Insolvenzantrag entweder von einem der Gläubiger des betroffenen Unternehmens oder vom Schuldner selbst.
Bei juristischen Personen ist es sogar so, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane dazu verpflichtet sind, innerhalb von drei Wochen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Andernfalls machen sie sich gegebenenfalls selbst schadenersatzpflichtig. Bei Personengesellschaften ist diese Regelung nicht nötig, da der oder die Gesellschafter ohnehin mit ihrem Privatvermögen haften. Die Gründe für einen Insolvenzantrag sind entweder die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung. Zahlungsunfähig ist ein Schuldner gemäß Insolvenzordnung dann, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Wenn dieser Zustand zwar noch nicht eingetreten ist, aber in der nahen Zukunft droht, kann der Schuldner selbst einen Insolvenzantrag damit begründen. Die Überschuldung ist dagegen nur für juristische Personen als Begründung für den Insolvenzantrag zulässig. Grob gesagt tritt diese ein, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten der jeweiligen Gesellschaft nicht mehr deckt. Nach dem Insolvenzantrag wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestellt, wenn abzusehen ist, dass das Unternehmen ein ausreichendes Vermögen hat, um die Kosten dieses Verfahrens zu decken. Ist das nicht der Fall, wird die Einstellung der Geschäftstätigkeit beschlossen, zu einem weiteren Insolvenzverfahren kommt es dann gar nicht erst.
Wird ein Insolvenzverwalter eingesetzt, so muss dieser das Vermögen des Schuldners sichern und das Unternehmen fortführen. Gleichzeitig müssen die Gläubiger innerhalb einer bestimmten Frist ihre Forderungen beim Verwalter anmelden und zudem die jeweiligen Sicherungsrechte mitteilen. Anschließend prüft der Insolvenzverwalter, ob es möglich ist, das Unternehmen ganz oder in Teilen zu erhalten. Gerade dann, wenn die Substanz der Firma gut ist, in den vergangenen Jahren jedoch zu hohe Verbindlichkeiten angehäuft wurden, kann der Insolvenzantrag also die Rettung sein. Verzichten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen, kann der Geschäftsbetrieb später weitergeführt werden.