Wenn Kredite vergeben werden, verlangen die Banken vor allem bei größeren Darlehensbeträgen immer die Stellung von Sicherheiten. Hierfür kann zum Beispiel eine eingetragene Grundschuld genutzt werden, aber auch die Stellung von Bürgen ist möglich. Sofern eine Bürgschaft als Kreditsicherung genutzt wird hat die Bank das Recht, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers die Ratenzahlungen bzw. die Rückzahlung des Kredites vom Bürgen zu fordern. Aus diesem Grund wird auch ein Bürge immer auf seine Bonität, also auf die Kreditwürdigkeit hin überprüft. Nur wer über ausreichendes Einkommen verfügt, kann überhaupt als Bürge auftreten. Die Bürgschaft ist somit ein einseitig verpflichtender Vertrag. Grundsätzlich ist eine Bürgschaft abhängig von einer bestehenden Kreditschuld. Ist diese zurückgezahlt, endet auch die Verpflichtung des Bürgen.
In Deutschland werden vornehmlich Bürgschaften auf erstes Anfordern bzw. selbstschuldnerische Bürgschaften abgeschlossen. Vor allem letztere Form der Bürgschaft ist bei den Banken beliebt, denn sie können so auf den Bürgen zugehen, ohne dass sie die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners versucht haben. Der Bürge ist daher fast wie ein zweiter Hauptschuldner zu sehen. In vielen Fällen treten als Bürgen nahe Verwandte, Bekannte oder Lebenspartner auf. Sofern sich die Beziehung dieser Personen ändert oder wenn eine Insolvenz des Kreditnehmers abzusehen ist, wollen viele Bürgen aus dem Vertrag entlassen werden, um die finanziellen Belastungen nicht tragen zu müssen.
Um eine Bürgschaft zu beenden, ist grundsätzlich der Antrag des Bürgen nötig. Dieser muss schriftlich bei der Bank gestellt werden, die anschließend den Wunsch überprüfen wird. Eine Verpflichtung, den Bürgen aus dem Vertrag zu entlassen, gibt es nicht. Zu dieser Überprüfung gehört natürlich die Bewertung der bisherigen Zahlungsweise, der übrigen Sicherheiten sowie der Bonität des Schuldners. Sofern auch die Bank erkennt, dass sich die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers verschlechtert hat, wird sie dem Wunsch des Bürgen nicht entsprechen können, eine Beendigung der Bürgschaft ist in diesem Fall nicht möglich.
Lediglich wenn die übrigen Sicherheiten ausreichen, etwa weil der Kredit bereits zu einem großen Teil getilgt wurde bzw. wenn andere Zusatzsicherheiten (zum Beispiel die Abtretung einer Lebensversicherung) eingereicht werden können, ist die Beendigung der Bürgschaft möglich. In vielen Fällen stimmen die Banken einer Entlassung des Bürgen aus dem Vertrag jedoch nicht zu! Weiterhin sollten Bürgen beachten, dass durch ihren Tod die Bürgschaft nicht erlischt. In diesem Fall würden die Erben in den geschlossenen Vertrag eintreten und im Insolvenzfall des Kreditnehmers für die Zahlungen haften.