Keine Steuerpflicht für Einkommen unter dem Steuer Freibetrag

Keine Steuerpflicht für Einkommen unter dem Steuer Freibetrag

Alle Einkommen, die in Deutschland von hier ansässigen, voll steuerpflichtigen Personen erzielt werden, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Zu den Einkommen in diesem Bereich zählen neben dem Arbeitslohn, den Arbeitnehmer erhalten, auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbstständiger Beschäftigung sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Selbst Kapitalerträge, die vom Steuerpflichtigen erzielt werden, worunter neben Zinsen auch Dividenden und Investmentausschüttungen zählen, gehören hierzu. Als Bemessungsgrundlage der Steuerberechnung gilt hierbei das im Kalenderjahr erzielte Einkommen abzüglich der so genannten Werbungskosten. Dies sind Kosten, die der Erwerbstätige für die Erzielung seines Einkommens aufwenden muss (Berufsbekleidung, Fahrtkosten, Fachliteratur). Diese Kosten sind im Einzelnen nachzuweisen.

Neben den Werbungskosten können weiterhin Sonderausgaben angesetzt werden, worunter beispielsweise die Betreuungskosten für Kinder oder hohe Ausgaben für die eigene Gesundheit fallen. Im Rahmen der Jahressteuererklärung, die bis zum 31.05. eines Jahres erstellt sein muss, wird die höhe des zu versteuernden Einkommens von den Finanzbehörden berechnet und die Steuerlast festgelegt. Der Steuerpflichtige erhält im Anschluss daran einen Steuerbescheid, der diese Summen dokumentiert. Sofern die über die Lohnsteuer abgeführten Beträge höher als die tatsächlich zu zahlenden Steuern sind, kann es zu einer Steuererstattung kommen. In Deutschland gibt es zudem eine Steuerprogression, die Bezieher von höheren Einkommen steuerlich stärker belastet und Geringverdiener schont. Der Spitzensteuersatz, also der Steuersatz für Menschen mit sehr hohen Einkommen, liegt derzeit bei 42%.

Um Menschen mit einem sehr geringen Einkommen davor zu bewahren, hiervon noch Steuerabgaben leisten zu müssen, existiert ein Steuerfreibetrag. Diese ist derzeit mit 7.664 Euro für Singles sowie 15.329 Euro für Ehepaare festgelegt. Erst wenn die Summe aller Einkünfte die Steuerfreigrenze übersteigt, fallen geringfügig Steuern an. Wie oben beschrieben steigen diese natürlich, je höher das Einkommen liegt. Die Steuerfreigrenze gilt jedoch nicht für das Bruttoeinkommen, sondern für das zu versteuernde Einkommen. Eine alleinerziehende Mutter beispielsweise, die 10.000 Euro verdient, aber hiervon die Betreuungskosten für zwei Kinder sowie die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle geltend machen kann, kann so leicht unter den Steuerfreibetrag fallen. Somit würde sie nach Abgabe ihrer korrekten Einkommenssteuererklärung zu viel gezahlte Steuern erstattet bekommen.

Die Steuerfreigrenze gilt nicht nur für Erwachsene, sondern auch für Kinder. Diese erzielen zwar noch kein Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit, doch sie können bereits Geldanlagen besitzen, aus denen derart hohe Zinserträge stammen können. Bis zur Freigrenze bleiben demnach auch die Zinserträge für Kinder steuerfrei. Gleiches gilt im Übrigen für Rentner.

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