Kleinunternehmen gründen und steuerliche Regelungen

Kleinunternehmen gründen und steuerliche Regelungen

Der Begriff Kleinunternehmen wird immer wieder verwendet, allerdings ist nicht eindeutig geregelt, welche Firmen damit genau bezeichnet werden. Von der EU werden Unternehmer, die weniger als 25.000 Euro Startkapital benötigen, als Kleinunternehmen angesehen. In Deutschland klassifizieren Finanzämter hingegen solche Firmen als Kleinunternehmen, deren Umsatz im laufenden Geschäftsjahr niedriger als 50.000 Euro liegen wird. Besondere steuerliche Regelungen gibt es vor allem für Kleinunternehmen, die gerade erst gegründet wurden. Im §19 des Umsatzsteuergesetzes ist die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung festgeschrieben worden. Diese Regel besagt, dass Kleinunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen selbst entscheiden können, ob sie Umsatzsteuer bezahlen wollen oder nicht. Dazu darf der gesamte Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 17.500 Euro gelegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro nicht überschreiten.

Für das laufende Jahr ist eine glaubhafte Schätzung erforderlich. Der Vorteil einer solchen Regelung ist, dass Rechnungen ohne Umsatzsteuer erstellt werden dürfen. Wer Produkte oder Dienstleistungen an Privatkunden verkauft, hat so einen großen Kostenvorteil, da diese keine Mehrwertsteuer zahlen müssen. Umgekehrt dürfen Kleinunternehmen, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, allerdings auch keine Vorsteuerbeträge absetzen. Daher muss man im Einzelfall entscheiden, ob es sich für die eigene Firma lohnt, diese Regelung in Anspruch zu nehmen. Spezielle steuerliche Regelungen für Kleinunternehmen gibt es auch mit Blick auf die Gewerbesteuer.

Diese muss nicht gezahlt werden, wenn der jährliche Umsatz bei weniger als 5000 Euro gelegen hat. Gerade für Unternehmen, die noch in der Gründungsphase sind und keine Umsätze erzielen, ist dieser Punkt interessant. Bei höheren Umsätzen kann es natürlich sein, dass ebenfalls keine Gewerbesteuer fällig ist, allerdings ergibt sich die Steuerpflicht in diesem Fall erst aus der Bilanz des Unternehmens. Wer die Möglichkeit hat, sein Kleinunternehmen als Freiberufler zu betreiben, profitiert ebenfalls von Regelungen, die die steuerlichen Punkte vereinfachen. So müssen Freiberufler etwa keine Bilanz für ihr Unternehmen aufstellen, vielmehr reicht eine Einnahmen- und Überschussrechnung (EÜR).

Die EÜR ist eine deutlich vereinfachte Form der Buchhaltung, da hier lediglich die Einnahmen und Ausgaben aufgelistet werden, daraus ergibt sich dann der Gewinn des Unternehmens, der schließlich versteuert werden muss. Dafür fällt Einkommensteuer an, Gewerbesteuern müssen Freiberufler nicht zahlen. Um sein Kleinunternehmen als Freiberufler anmelden zu können, muss man jedoch einen der sogenannten Katalogberufe ausüben. Dazu zählen zum Beispiel Ärzte und Anwälte, aber auch Architekten, Journalisten oder Künstler. Ob man mit seiner Tätigkeit unter eine dieser Kategorien fällt, sollte man im Zweifelsfall mit einem Experten besprechen. Mit Blick auf die Umsatzsteuer gibt es für Freiberufler hingegen keine Unterschiede; auch sie profitieren von der Regelung für Kleinunternehmen.

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