Hierzulande ist das Bankgeheimnis ein wichtiges Gut und eine Basis für das Vertrauen zwischen Banken und Kunden. Das Bankgeheimnis ist zwar nicht gesetzlich geregelt, beinhaltet in der Praxis aber trotzdem die Tatsache, dass die kontoführenden Kreditinstitute die Daten ihrer Kunden vor dem Zugriff Dritter schützen und die Kundendaten natürlich auch nicht von sich aus an Dritte weiterleiten. Allerdings gibt es durchaus einige Ausnahmen von dieser Regelung die bewirken, dass die Bank persönliche Daten des Kunden und zu dessen Kunden auch ohne dessen ausdrückliche Zustimmung an verschiedene Institutionen weiterleiten dürfen bzw. sogar müssen. In der Hauptsache sind das verschiedene Aufsichtsbehörden, denen die Banken hierzulande seit Mitte 2003 auf Antrag Zugang zu den Kunden- und Kontodaten ermöglichen müssen, was auch als Konten-Offenlegung bezeichnet wird.
Verankert ist diese Pflicht im §24c KWG (Kreditwesengesetz). Die verschiedenen Daten des Kunden muss die Bank speichern, stets aktuell halten und auf Anfrage den berechtigten Behörden in Form einer Datei zugänglich machen. Die Kundendaten beinhalten zum einen die Personendaten, also Name, Anschrift, Geburtstag etc., und zum anderen auch die Kontendaten, also zum Beispiel Kontonummer und Art des Kontos. Auch Kontostände und Kontoumsätze dürfen in bestimmten Fällen ohne Weiteres mitgeteilt werden. Der Kunde muss der Auskunft weder vorab zustimmen noch wird er im Nachhinein darüber informiert, dass seine Daten an eine berechtigte Aufsichtsbehörde übermittelt worden sind.
Im Zuge von Strafermittlungs- oder Steuerfahndungsverfahren ist das ein nicht unwichtiger Aspekt, damit der Kunde nicht eventuell gewarnt wird und etwas verschleiern kann. Vor allem die BaFin hat das Recht, im Zuge der Überprüfung verschiedener Vorgänge und möglicher Straftaten im Finanzbereich eine Offenlegung der Konten zu erwirken. Die von den Banken über ihre Kunden zu sammelnden Daten dürfen übrigens erst drei Jahre nach der Auflösung der Kundenkonten wieder gelöscht werden. Die jeweiligen Behörden dürfen die Konten-Offenlegung grundsätzlich nicht ohne Grund veranlassen, also keineswegs nur, um „nur einmal“ zu schauen, was der Kunde für Guthaben hat.
Meistens handelt es sich um vermutete Straftaten, die dann dazu berechtigen, eine Kontooffenlegung einzufordern. Gefürchtet ist die Offenlegung der Konten aber nicht nur bei Betrügern, Geldwäschern oder sonstigen Straftätern im Bereich Finanzen und Steuern, sondern auch von Beziehern von Hartz4 oder anderen Sozialleistungen. Denn nicht sehr selten werden Kontoguthaben und Vermögen verschwiegen, die eigentlich auf die Sozialleistung angerechnet werden müssen. Seit mehr als fünf Jahren dürfen die zuständigen Behörden nun aber ebenfalls eine Konten-Offenlegung anfordern, sodass man im Grunde keine Konten mehr verheimlichen kann, sofern diese sich im Inland befinden.