Kredite können in unterschiedlichen Formen gewährt werden, sei es zum Beispiel als Überlassung in Bar- oder Giralgeld, als Warenkredit, Stundung oder Wechsel. Grundlage für die Vergabe eines Kredites bleibt aber dabei immer das Vertrauen auf die Rückzahlung des hingegebenen Betrages, gegebenenfalls mit Gebühren und Zinsen. Allerdings bieten Treu und Glauben hierfür heutzutage keine ausreichende Garantie mehr. So mancher Handwerker muss Insolvenz anmelden, weil die Zahlungsmoral seiner Kunden sehr schlecht ist und die Außenstände nicht schnell genug eingebracht werden können. Zudem können sich Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden bzw. Kreditnehmers im Laufe der Zeit ändern oder gar ganz wegfallen. Zwar hat der Kreditgeber die Möglichkeit, seine Ansprüche aus dem Kreditvertrag geltend zu machen und einen gerichtlichen Titel zu erwirken, jedoch bleibt die Unsicherheit, ob der Schuldner jemals wieder soviel Geld haben wird, um den Titel bedienen zu können.
Hinzu kommt noch, dass die notwendigen Schritte wie Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid oder Klageerhebung nicht nur mit weiteren mitunter nicht unerheblichen Kosten verbunden sind, sondern auch noch mit einer guten Portion Ärger. Wer schmeißt schließlich schon "gutes" Geld "schlechtem" Geld hinterher? Auch der notwendige Gerichtsvollzieher will bezahlt werden, egal ob er Geld eintreiben kann oder nicht. Um diesem Problem aus dem Weg zu gehen, werden üblicherweise Sicherheiten für die Hingabe des Kredites verlangt und mit zum Vertragsgegenstand gemacht. So wird beim Kauf eines Autos zum Beispiel der Kraftfahrzeugbrief bei der Bank als Sicherheit hinterlegt. Der Verkauf des Fahrzeuges ist dann ohne Mitwirkung der Bank nicht möglich und die Bank kann als Kreditgeber ihre Rechte wahren.
Auch die Eintragung einer Sicherungshypothek auf eine Immobilie des Kreditnehmers ist ein beliebtes Sicherungsmittel. Allerdings ist es nicht immer möglich, dass Sicherheiten für den Kredit gestellt werden können. Damit in einem solchen Fall der Kreditgeber nicht gänzlich ungeschützt bleibt, besteht noch die Möglichkeit, einen Bürgen für den Kredit zu stellen. Der Bürge tritt dann selbstschuldnerisch für die Rückzahlung des Kredites ein, wenn der Schuldner den Kredit nicht mehr bedienen kann. Der Gläubiger kann direkt an den Bürgen herantreten und die Zahlung verlangen. Der Bürge selbst hat kaum eine Möglichkeit, Einwendungen gegen die Inanspruchnahme zu erheben und haftet mit seinem gesamten Vermögen.
Natürlich sollte sich der Kreditgeber zuvor von der Bonität des Bürgen überzeugen, damit er nicht neben dem Ausfall des eigentlichen Schuldners noch eine Zahlungsunfähigkeit des Bürgen hinnehmen muss. Häufig wird die Bürgschaft von einem Familienangehörigen übernommen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass unter gewissen Umständen der abgeschlossene Bürgschaftsvertrag sittenwidrig und somit nichtig sein kann. Dies gilt insbesondere für eine Bürgschaftsübernahme durch die mittellose und nicht berufstätige Ehefrau des Schuldners. In solchen Fällen nützt dem Gläubiger die Bürgschaft gar nichts, er steht ohne irgendwelche Sicherheiten oder eine tragfähige Bürgschaft da.