Der Kreditgeber hat bei seiner Kreditvergabe stets ein vitales Interesse an der Realisierbarkeit einer Rückforderung der kreditierten Summe nach Fälligkeit des Kredits. Aus diesen Grund wird er die Sicherheiten des Kreditnehmers sehr gründlich überprüfen. Als Sicherungen in diesem Sinne versteht man weitestgehend Sachverhalte oder Tatbestände, die eine Realisierbarkeit der Forderung garantieren. Im Falle einer Grundschuld oder der bereits etwas veralteten Hypothek dient zum Beispiel das belastete Grundstück der Sicherung der Forderung. Für den Fall, dass der Darlehenschuldner das Darlehen - mitsamt der daraus entstandenen Kreditsumme - nicht zurückzahlen kann, bleibt dem Darlehensgeber die Möglichkeit sich durch Zwangsversteigerung aus dem belasteten Grundstück zu befriedigen. Insbesondere bei kurzfristigen Krediten, oder solchen in niedriger Höhe, bei denen sich die Belastung eines Grundstücks oder die Sicherungsübereignung einer Sache aufgrund des komplizierten und mitunter langwierigen Prozesses der Belastung nicht lohnen würde, wird der Kreditgeber insbesondere auf ein regelmäßiges Einkommen von einer gewissen Höhe bestehen.
Aus diesem kann er sich zwar nicht direkt befriedigen, ein solches Einkommen gilt aber allgemein als Garant einer finanziellen Solvenz des Kreditnehmers. Insbesondere die Regelmäßigkeit des Einkommens ist an dieser Stelle entscheidend, weshalb es etwa Selbstständigen oft schwer fällt geeignete Kredite gewährt zu bekommen. Diese werden - insbesondere von traditionellen Kreditinstituten - oftmals als Risikogruppe bezeichnet. Ebenfalls Teil dieser so genannten Risikogruppe sind Hausfrauen. So verfügen diese etwa über kein eigenes Einkommen im engeren Sinne. Zwar erhalten sie durchaus verschiedene Leistungen wie Betreuungsgeld oder Kindergeld, diese sind jedoch selten regelmäßig oder bezüglich ihrer Höhe zur Sicherung eines Kredits geeignet.
Die überwiegende Anzahl der deutschen Kreditinstitute neigt daher dazu im Zusammenhang mit Krediten an Hausfrauen die Sicherheit vorrangig beim dem gegebenenfalls vorhandenen Ehemann zu suchen. Hausfrauen bekommen daher regelmäßig nur Kredite, wenn der Ehemann über ein ausreichendes Einkommen in dem oben beschriebenen Sinne verfügt. An die Stelle der kreditsichernden eigenen Einkünfte tritt hier folglich das Einkommen des Ehemanns. Auf diese Weise erhofft sich der Kreditgeber eine ausreichende Sicherung des Kredits. Dies hängt natürlich zunächst mit dem sozialen und persönlichen Verhältnis zwischen den Ehepartnern zusammen. So wird der Ehemann meist in einer finanziellen Notsituation die Ehefrau unterstützen, zumal bei zahlreichen Ehepaaren überhaupt keine ausdrückliche Geldertrennung stattfindet.
Zum anderen bestehen hinsichtlich der finanziellen Aktivität eines Ehepartners einige Besonderheiten im deutschen Familienrecht. So kennt es den Rechtsstand der Zugewinngemeinschaft, in der die Mehrzahl der Ehen organisiert ist. Bei einer solchen Zugewinngemeinschaft handeln die Ehepartner ähnlich wie die Gesellschafter eines Unternehmens. Insofern trifft beide der Erfolg einer Unternehmung ebenso wie der Misserfolg. Unter gewissen Umständen hat der Ehemann also für seine Ehefrau finanziell einzustehen. Daraus erwächst folglich eine zusätzliche Sicherheit für den Kreditgeber, in dessen Augen die Hausfrau selber nicht ausreichend Sicherheiten gewähren kann. Er wird bei der Gewährung eines Kredits vorrangig auf das Einkommen des Ehegatten abstellen.