Leasingvertrag kündigen oder auflösen

Leasingvertrag kündigen oder auflösen

Eine häufiger genutzte Art der Finanzierung ist mittlerweile auch das Leasing. Der Leasingnehmer schließt in diesem Zusammenhang mit dem Leasinggeber einen Leasingvertrag ab, der in erster Linie beinhaltet, über welchen Zeitraum das Mieten des Leasingobjektes erfolgt und wie hoch die zu zahlenden Leasingraten sind. Wie bei jedem anderen Vertrag auch, welcher zwischen zwei Parteien geschlossen wird, haben sich sowohl die eine als auch die andere Partei vom Grundsatz her an den Vertrag zu halten. So kann der Leasinggeber zum Beispiel den Vertrag nicht einfach, außer es liegen sehr schwerwiegende Gründe und Verstöße des Leasingnehmers vor, beenden, was auf der anderen Seite in gleichem Maße auch für den Leasingnehmer gilt.

Wenn also im Vertrag keine Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung und Auflösung des Vertrages enthalten ist, kann man als Leasingnehmer den Leasingvertrag vom Grundsatz her auch nicht vorzeitig kündigen. Allerdings gibt es hier dennoch häufiger eine Diskrepanz zwischen Theorie und Praxis, denn in einigen Fällen stimmt der Leasinggeber der vorzeitigen Kündigung zu, auch wenn er dazu nicht verpflichtet wäre. Als Leasingnehmer sollte man sich aber dennoch, also auch wenn der Leasinggeber der Auflösung des Vertrages zustimmt, sehr genau überlegen, ob man den Vertrag wirklich vor Ende der Laufzeit kündigen möchte, da hier in den meisten Fällen zusätzliche, mitunter nicht unerhebliche Kosten anfallen.

Die Kosten sind in den meisten Fällen in Form der finanziellen Ausgleichszahlung vorhanden, welche der Leasinggeber bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages berechnet. Zwar ist es üblicherweise so, dass bei einer vorzeitigen Kündigung auch der zuvor kalkulierte Restwert etwas höher als berechnet ist, aber dennoch ist die Ausgleichszahlung in sehr vielen Fällen so hoch, dass es wirtschaftlich betrachtet sinnvoller für den Leasingnehmer wäre, den Leasingvertrag auf normalem Wege bis zur vorgesehenen Fälligkeit weiter zu führen.

Falls aus finanziellen Gründen eine Weiterführung des bisher genutzten Leasingvertrages nicht möglich sein sollte, steht jedenfalls neben der Kündigung des Leasingvertrages mit den zuvor erwähnten finanziellen Nachteilen auch noch die Übernahme des Leasingvertrages durch eine andere Person als Alternative zur Verfügung. In diesem Fall tritt praktisch eine andere Person oder auch ein Unternehmen in den laufenden Vertrag ein und wird anstelle des bisherigen Leasingnehmers der neue Leasingnehmer. Meistens geben die Leasinggeber ihre Zustimmung zu solch einer Leasingübernahme, da dem Leasinggeber grundsätzlich relativ gleichgültig ist, von wem er seine Leasingraten erhält.

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