Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist und deshalb nicht mehr in der Lage, Arbeitgebern die ihnen zustehenden Löhne auszuzahlen, springt die Agentur für Arbeit häufig ein und zahlt das Insolvenzgeld an die Betroffenen aus. Dazu müssen spezielle Voraussetzungen erfüllt sein, der Anspruch beschränkt sich auf die vor der Insolvenz liegenden drei Monate. Alle Arbeitnehmer haben im Prinzip Anspruch auf Insolvenzgeld. Dazu zählen nicht nur gewöhnliche sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, sondern auch Studenten und Schüler, Heimarbeiter, Azubis oder geringfügig Beschäftigte. Lediglich bei geschäftsführenden Gesellschaftern, die besonderen Einfluss auf die Tätigkeit des Unternehmens nehmen. Abgesehen vom Insolvenzgeld, das die Agentur für Arbeit an den Arbeitnehmer auszahlt, werden von der Agentur auch die Pflichtbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung übernommen.
Die Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls in der Zahlung des Insolvenzgelds eingeschlossen. Finanziert wird das Insolvenzgeld durch eine Umlage, die von allen Arbeitgebern eingezogen wird. Diese Umlage lag bis Ende 2009 noch bei 0,1 Prozent, wurde dann von der Bundesregierung auf 0,41 Prozent erhöht, da im Zuge der weltweiten Wirtschaftskrise mit einem großen Anstieg der Insolvenzen gerechnet wurde. Aus verschiedenen Gründen lag deren Zahl jedoch auch im Jahr 2010 nicht wesentlich höher als in den Jahren zuvor. Als Reaktion darauf wurde die Umlage für das Jahr 2011 auf Null gesetzt, da durch die hohe Umlage im Vorjahr ein Überschuss von mehr als einer Milliarde vorhanden war.
Zunächst soll dieser Überschuss abgebaut werden, im Prinzip wurde die Umlagefinanzierung für das Insolvenzgeld jedoch nicht abgeschafft, so dass die Höhe der Umlage später wieder durch die Bundesregierung angepasst werden kann. Gezahlt wird das Insolvenzgeld für eine Dauer von höchstens drei Monaten. Wenn das Arbeitsverhältnis schon vor der Insolvenz des Unternehmens geendet hat, beläuft sich der Zeitraum für die Zahlung des Insolvenzgelds auf die letzten drei Monate seines Arbeitsverhältnisses. Es kommt immer wieder vor, dass Unternehmen aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten bereits vor der eigentlichen Insolvenz die ausstehenden Löhne nicht oder nicht komplett zahlen können.
Daher wurde diese Regelung geschaffen, um Arbeitnehmer auch dann vor finanziellen Einbußen zu schützen, wenn sie schon vor der Insolvenz aus dem Unternehmen ausscheiden. Weitere Informationen zum Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit. In bestimmten Fällen ist es möglich, dass über das Insolvenzgeld hinaus ein Anspruch auf weitere Leistungen besteht, zum Beispiel auf Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit oder auf Krankengeld, das von einer gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird.