Lohnsteuerberechnung entsprechend dem Lohnsteuersatz

Lohnsteuerberechnung entsprechend dem Lohnsteuersatz

Jeder Arbeitnehmer, der sich in einem steuerpflichtigen Angestelltenverhältnis befindet, muss ab einem bestimmten Verdienst Lohnsteuer zahlen. Dabei läuft die Zahlung in der Regel so ab, dass der Arbeitgeber jeden Monat die zu zahlende Lohnsteuer anhand des Bruttogehaltes und dem Lohnsteuersatz des Arbeitnehmers berechnet und an das Finanzamt abführt. Die Informationen bekommt der Arbeitgeber durch die Lohnsteuerkarte des Angestellten. Dort ist sind Steuerklasse und eventuelle Steuerfreibeträge aufgeführt. In der Regel kann der Arbeitnehmer am Ende des Geschäftsjahres einen Teil der gezahlten Lohnsteuer zurückfordern. Dies geschieht, indem durch eine Lohnsteuererklärung ein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt wird. In dieser Erklärung kann der Steuerzahler verschieden Ausgaben, die über das Jahr getätigt wurden angeben und als steuermindernde Ausgaben bewerten lassen. Im günstigsten Fall kann so ein erheblicher Teil der Lohnsteuer zurückgefordert werden.

Die Lohnsteuer, die monatlich gezahlt werden muss ist zunächst von der Höhe des Bruttogehalts abhängig. Desweiteren spielen die so genannten Freibeträge eine Rolle. Hierbei handelt es sich um Einkommensbeträge, die nicht steuerpflichtig sind. In diesen Bereich fällt etwa der Steuerfreibetrag. Dieser umfasst jährlich 7.664 Euro für Alleinstehende. Wer unter diesem Einkommen bleibt, muss keine Lohnsteuern zahlen. Ein weiterer wesentlicher Punkt, der in die Berechnung der Lohnsteuer eingeht, ist die Wahl der Steuerklasse. Dabei verursachen die unterschiedlichen Lohnsteuerklassen auch unterschiedliche Kosten. Die teuerste Steuerklasse ist die Klasse 6. In diese Steuerklasse fallen etwa Arbeitnehmer, die auf ihrer Lohnsteuerkarte ein weiteres Beschäftigungsverhältnis abgerechnet haben.

Wer also einen Zweitjob über eine Lohnsteuerkarte abrechnet, der muss die meiste Lohnsteuer zahlen. Hier wird deswegen so viel Lohnsteuer verlangt, weil das Einkommen im Hauptjob nicht bekannt ist und daher sehr großzügig Steuern eingezogen werden. Auch Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuerkarte vorweisen können, werden zunächst in diese Steuerklasse eingestuft. Welcher Betrag genau für die einzelnen Steuerklassen abgeführt werden muss, wird jedes Jahr aufs neue in der so genannten Lohnsteuertabelle angezeigt. Hier kann der Arbeitgeber je nach Steuerklasse und Bruttogehalt den genauen abzuführenden Betrag herauslesen. Diesen muss er dann vom Lohn des Angestellten einbehalten und an das Finanzamt abgeben. Unverheiratete Arbeitnehmer fallen normalerweise unter die 1. Steuerklasse. In diese Klasse fallen auch getrennt lebende Eheleute und Geschiedene.

Angestellte, die unter diese Steuerklasse fallen sind laut Lohnsteuertabelle 2008 bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 894 Euro von der Lohnsteuer befreit. Im Vergleich dazu würde ein Angestellter der zur Steuerklasse 6 zählt für das gleiche Monatseinkommen 171 Euro monatliche Steuern zahlen müssen. Das ist schon eine beträchtliche Summe und ein gutes Beispiel dafür, dass ein zweiter Job mit sehr hohen steuerlichen Abgaben verbunden ist. Die Steuerklasse 2 ist im Vergleich dazu sehr günstig. In diese Klasse fallen Alleinerziehende, die sonst alle Merkmale der Steuerklasse 1 erfüllen. Dafür muss mindestens ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld gemeldet sein. Die hohen finanziellen Belastungen einer alleinerziehenden Person sollen durch diese Steuererleichterungen ausgeglichen werden. Verheiratete Arbeitnehmer fallen in die Steuerklasse 4. Grundsätzlich sollte diese Steuerklasse aber nur gewählt werden, wenn beide Eheleute ungefähr dasselbe Einkommen haben.

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