Lohnsteuerstufen regeln die Besteuerung von Gehalt und Lohn

Lohnsteuerstufen regeln die Besteuerung von Gehalt und Lohn

Die Lohnsteuer ist eine direkte Steuer. Der Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer im unselbständigen Arbeitsverhältnis. Berechnet wird die Lohnsteuer vom Arbeitgeber. Dieser ist verantwortlich für die korrekte Berechnung der Lohnsteuer und die fristgemäße Abführung ans Finanzamt. Die Höhe der Lohnsteuer ist abhängig von der Lohnsteuerklasse, die auf der Steuerkarte vermerkt ist. Ausnahmen davon bilden Arbeitsnehmer, die der Lohnsteuerpauschalisierung unterliegen. Die richtige Wahl der Lohnsteuerklassen entscheidet über die Höhe der monatlich abzuführenden Lohnsteuer und bildet ein wichtiges Berechnungsmerkmal. Falsch oder ungünstig gewählte Lohnsteuerklassen wirken sich auf die monatliche Entgeltzahlung aus und können zu Nachforderungen führen. Bei richtig gewählten Steuerklassen sind meist Rückerstattungen im Zuge des Einkommenssteuerjahresausgleiches zu erwarten.

Die Lohnsteuerklassen
Im Einkommenssteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland sind sechs Lohnsteuerklassen bekannt. Nach der erteilten Lohnsteuerstufe werden die Lohnsteuerabzüge, die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag berechnet.

Lohnsteuerklasse I
Sie gilt für ledige Arbeitnehmer oder verheiratete Arbeitnehmer, die dauernd getrennt leben oder deren Ehepartner im Ausland lebt. Eingeschlossen sind Arbeitnehmer, die innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Darüber hinaus wird diese Lohnsteuerstufe angewendet bei Verwitweten und Geschiedenen. Sind die Voraussetzungen für die Lohnsteurklassen 3 oder 4 erfüllt, kommt die Lohnsteuerklasse 1 nicht in Betracht. Kinderfreibeträge werden auf der Lohnsteuerkarte vermerkt.

Lohnsteuerklasse II
Diese Lohnsteuerklasse gilt für Arbeitnehmer, die nachweislich alleinerziehend sind und die Voraussetzungen für die Lohnsteuerklasse 1 erfüllen. Demnach muss mindestens ein minderjähriges Kind mit Anspruch auf Kindergeld im Haushalt gemeldet sein. Eine weitere erwachsene Person darf nicht im Haushalt gemeldet sein. Dies gilt nicht für erwachsene Kinder mit Anspruch auf Kindergeld oder im Wehr- oder Zivildienst.

Lohnsteuerklasse III
Die Lohnsteuerklasse 3 berücksichtigt verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatte auf Antrag in die Lohnsteuerklasse 5 eingegliedert ist. Voraussetzung ist, dass beide Partner Arbeitslohn beziehen oder einer der Partner selbständig ist. Verwitwete können diese Lohnsteuerklasse bis zum Ende des folgenden Jahres nach Tod des Ehegatten wählen, wenn der verstorbene Partner bis zu seinem Tod unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig war. Nicht hierher gehören Arbeitnehmer, die dauernd getrennt leben oder deren Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht.

Lohnsteuerklasse IV
Alle verheirateten Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind gehören in die Lohnsteuerklasse 4. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Ehegatte keinen Arbeitslohn erzielt. Verdienen beide Partner etwa gleich viel, so ist die Verteilung IV/IV optimal. Anderenfalls ist eine Aufteilung III/V möglich.

Lohnsteuerklasse V
Diese Lohnsteuerklasse wird nur verwendet, wenn die verheirateten Ehegatten beantragen, dass einer der beiden die Lohnsteuerklasse 3 erhält. Dies wird meist bei unterschiedlich hohen Einkommen bevorzugt und führt zur jährlichen Steuererklärungspflicht.

Lohnsteuerklasse VI
Legt ein Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vor oder benötigt er für ein weiteres Arbeitsverhältnis eine zweite Steuerkarte wird hier die Lohnsteuerklasse 6 zur Anwendung gebracht. Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige ledig oder verheiratet ist. Bei der Lohnsteuerstufe 6 werden die höchsten Steuern einbehalten. Jedoch ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht, so dass möglicherweise zuviel einbehaltene Lohnsteuer zurückgezahlt wird.

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