Das deutsche Steuerrecht kennt die Institution des sogenannten Zinsabschlags. Dieser findet besonders im Bereich der deutschen Kapitalertragsteuer Anwendung. Diese Steuer, als Erhebungsform der Einkommensteuer, belastet die diversen Erträge aus Kapitalvermögen, also etwa Zinseinnahmen. Diese Steuer wird zumeist direkt beim Kreditinstitut erhoben und beträgt derzeit 30 % auf Zinsen aus Kapitalanlagen. Von den Zinsen, die die Bank an ihre Anleger zahlt, geht also bei jeder Auszahlung und Gutschreibung ein Betrag von 30 % des Zinsvolumens an das Finanzamt ab. Im Rahmen dieser Praxis verfügt der Bankkunde allerdings über die Möglichkeit des sogenannten Freistellungsauftrages für Kapitalerträge (abgekürzt meist: FSA). Dieser Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist ein Auftrag des Bankkunden an seine Bank, die entsprechenden Zinseinnahmen von dem oben dargestellten automatischen Zinsabschlag zu befreien.
Die Erteilung eines solchen Freistellungsauftrages entspricht dabei den grundsätzlichen Regeln des Bankenverkehrs und des deutschen Steuerrechts. Zum einen ist die Erteilung eines Freistellungsauftrages für die Bankkunden stets kostenlos, die Banken dürfen also für die Einrichtung eines solchen Auftrages kein Honorar verlangen. Darüber hinaus entspricht die Einrichtung in vielen Punkten den Veranlagungsvorschriften der deutschen AO. So müssen etwa Ehepartner stets einen gemeinsamen Freistellungsauftrag einrichten. Dies gilt auch dann, wenn sie gewöhnlich zusammen veranlagt werden. Darüber hinaus kann ein Freistellungsauftrag bei verschiedenen Kreditinstituten eingereicht werden. Allerdings darf das Volumen aller erteilten Aufträge nie den sogenannten Sparerfreibetrag in Zusammenschau mit den jeweiligen Werbungskosten übersteigen.
Möchte der Steuerpflichtige also verschiedene Freistellungsaufträge für Kapitalerträge einrichten, ist es ratsam diese entsprechend der Grenze des Sparerfreibetrages sorgsam zu verteilen. Zu bedenken bei dieser Verteilung sind zum einen die Höhe der anfallenden Zinsen, zum anderen aber auch der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Im Rahmen der Fälligkeit sollte stets auf den konkreten Veranlagungszeitraum geachtet werden, damit die steuerliche Belastung nicht versehentlich erst in den nächsten Veranlagungszeitraum fällt, wo sie womöglich nicht eingeplant war. Einzureichen war ein solcher Auftrag bis 2006 grundsätzlich auf Papier niedergelassen und mit eigenhändiger Unterschrift versehen. Durch die allgemein fortschreitende technische Entwicklung auch im Steuerrecht ist es nunmehr auch möglich, den Freistellungsauftrag über das Online-Banking Portal mit Hilfe der üblichen Verifikationseinrichtungen wie PIN und TAN einzureichen.
Die Mehrzahl der deutschen Banken erlaubt mittlerweile dieses Vorgehen, wobei ein schriftlicher Auftrag nach wie vor möglich bleibt. Derartige Freistellungsaufträge dienen vor allem der steuerlichen Vereinfachung, da die doppelte Besteuerung des Kapitalertrags wegfällt. Die Erträge aus Kapitalanlage werden bis zur Höhe des Sparerfreibetrages nicht steuerlich im Rahmen der Einkommensteuer erfasst, weshalb eine spätere Erstattung des Freibetrages obsolet wird. Allerdings ist die Einrichtung eines Freistellungsauftrages nicht in allen Fällen sinnvoll, was sich letztlich nach den steuerlichen Vorschriften des Einkommen- und Kapitalertragsteuergesetzes bestimmt. So entfällt etwa die Besteuerung von Zinseinnahmen, wenn diese einen Betrag von 10 Euro nicht übersteigen und nur einmal im kalendarischen Jahr gutgeschrieben werden. Weitere Ausnahmen gelten etwa bei Bausparverträgen.