Mit einem Freistellungsauftrag Zinsen ohne Steuerabzug vereinnahmen

Mit einem Freistellungsauftrag Zinsen ohne Steuerabzug vereinnahmen

Zinseinkünfte, beispielsweise aus Sparbriefen, Sparbüchern oder von Tagesgeldkonten und aus Festgeldanlagen, zählen steuerrechtlich zum Einkommen und unterliegen damit der Einkommenssteuer. Allerdings hat der Staat Freibeträge eingerichtet, bis zu deren Grenze keine Steuern auf Zinsen zu zahlen sind. Seit Anfang der 90er Jahre gibt es dafür den Freistellungsauftrag, mit dem die Bank informiert wird, wie hoch der genutzte Freibetrag sein soll. Waren zunächst pro Jahr und Person Zinseinkünfte bis zu 6.000 DM steuerfrei, sind es seit 2007 nur noch 750 Euro plus 51 Euro Werbungskosten. Ehepaare und gemeinsam veranlagte Personen können bis zu 1.602 Euro Zinsen steuerfrei einnehmen.

Auf der Basis des Freibetrages für alleinstehende Anleger bzw. Eheleute ergeben sich bei unterschiedlichen Guthabenszinsen folgende Beträge, die steuerfrei für ein Jahr angelegt werden können:

bei 5,0 Prozent p. a.: 16.020 Euro für Singles / 32.040 Euro für Paare
bei 4,0 Prozent p. a.: 20.025 Euro für Singles / 40.050 Euro für Paare
bei 3,0 Prozent p. a.: 26.700 Euro für Singles / 53.400 Euro für Paare
bei 2,0 Prozent p. a.: 40.050 Euro für Singles / 80.100 Euro für Paare

Liegt kein Freistellungsauftrag bei der Bank vor oder liegen die Zinseinkünfte über dem Freibetrag, wird durch die Banken direkt von den Zinsen ein Steuerabzug von 30 Prozent einbehalten und an das Finanzamt überwiesen. Zu der Zinsabschlagssteuer in Höhe von 30 Prozent kommen noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und gegebenenfalls Kirchensteuer hinzu. Die an das Finanzamt abgeführte Zinsabschlagssteuer wird als Steuervorauszahlung betrachtet und kann im Rahmen einer Einkommenssteuerveranlagung wieder erstattet werden, sofern die berechnete Steuer niedriger ist, als die Vorauszahlung.

Der Freistellungsbetrag kann auf verschiedene Banken aufgeteilt werden, allerdings darf die maximale Summe nicht überschritten werden. Eine Erteilung ist unbefristet oder mit einem konkreten Befristungsdatum möglich. Die Banken melden regelmäßig den in Anspruch genommenen Freibetrag an das Bundeszentralamt für Steuern, die dann eine entsprechende Prüfung vornehmen, damit der maximale Freibetrag nicht überschritten wird. In der Regel wird der Freistellungsauftrag als Formular von den Banken angeboten. Einige Finanzinstitute ermöglichen die Erteilung von Freistellungsaufträgen auch online über das Internet-Banking. Für die Erteilung und Änderungen von Freistellungsaufträgen dürfen die Banken keine Gebühren erheben.

Die Freistellung von der Zinsabschlagssteuer ist auch bei kleineren Zinseinkünften zu berücksichtigen, beispielsweise bei einem Bausparvertrag oder bei Kreditkarten mit einer Guthabensverzinsung. Eine Ausnahme besteht nur bei Sparanlagen, bei denen der Gesamtzinsbetrag im Jahr nur einmal gutgeschrieben wird und nicht über der Betragsgrenze von 10 Euro liegt. Bei verzinsten Girokontoeinlagen mit maximal 1 Prozent Guthabensverzinsung wird ebenfalls kein Steuerabzug vorgenommen. Allerdings sind die Zinsen dennoch in der Steuererklärung anzugeben.

Der Freistellungsbetrag gilt nicht für Gemeinschaftskonten, wie Treuhand-, Mietkautions- oder Nachlasskonten. Für diese Konten können keine Freistellungsaufträge erteilt werden. Ebenfalls ausgeschlossen von einem Freistellungsauftrag sind Gemeinschaftskonten von nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

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