Aufgrund des im deutschen Steuerrechts geltenden subjektiven Nettoprinzips darf die Besteuerung nur auf den Teil der Einkünfte eines Steuerpflichtigen zugreifen, der diesem frei zur Verfügung steht. Der der Besteuerung unterworfene Teil des Vermögens des Steuerpflichtigen darf also nicht durch notwendige Ausgaben, wie die der alltäglichen Lebensführung, gebunden werden. Daraus erklärt sich etwa auch die rechtliche Institution des Freibetrages. Dieser soll pauschaliert bestimmte Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die dieser notwendig machen musste, erfassen. Eine weitere Ausprägung dieses Grundsatzes liegt in der Möglichkeit, bestimmte Ausgaben von der Steuer abzusetzen. Absetzen meint hier, dass der entsprechende Betrag von der Bemessungsgrundlage der Steuer abzuziehen ist. Dies kann beispielsweise an dem Beispiel der Einkommensteuer verdeutlicht werden.
Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Erhält ein Arbeitnehmer etwa 10 000 Euro aus nichtselbstständiger Arbeit, ist dieser Wert die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, es werden also die verschiedenen Freibeträge und der jeweilige Steuertarif auf dieses Einkommen in Höhe von 10 000 Euro angewendet woraus sich im Ergebnis die jeweilige Steuerschuld errechnet. Kann nun eine Ausgabe abgesetzt werden, wird diese Bemessungsgrundlage entsprechend gemindert werden. Hat der Steuerpflichtige also absetzbare Ausgaben in Höhe von 1 000 Euro, ist die Bemessungsgrundlage der Steuer entsprechend zu mindern. Die Bemessungsgrundlage, auf die in der Folge die Freibeträge und der Steuertarif angewendet werden, beträgt nunmehr also nicht mehr 10 000 Euro, sondern 9 000 Euro.
Im Ergebnis ist die Steuerschuld des Steuerpflichtigen also geringer. Mit dem Absetzen bestimmter Ausgaben von der Steuer kann somit an Steuerzahlungen gespart werden. Das geltende Steuerrecht kennt dabei verschiedene Arten von absetzbaren Ausgaben, die in verschiedene Klassen unterteilt sind. Unterschiede ergeben sich zudem danach, ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Gewerbetreibenden handelt, der seinen Gewinn durch entsprechende steuerliche Gewinnermittlungsarten bilanziert und somit andere Ausgaben geltend machen kann, als dies etwa bei einem Arbeitnehmer der Fall wäre. Dieser kann zunächst die so genannten Werbungskosten geltend machen. Dabei handelt es sich um Kosten, die unmittelbar der Aufnahme, dem Erhalt und dem Betrieb der Arbeit dienen. Erfasst sind mithin Kosten, die in besonders engem Zusammenhang mit der Erwerbsquelle des Steuerpflichtigen stehen.
Besondere Beispiele sind hier etwa Kosten für eine eventuelle doppelte Haushaltsführung oder Kosten für einen Umzug oder eine berufliche Reise. Ebenfalls erfasst sind die Kosten für Arbeitsbekleidung oder besondere wirtschaftliche Tageszeitungen, allerdings nur, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erwerbsquelle stehen. Ein Bauarbeiter kann also die Kosten für einen Schutzhelm geltend machen, nicht aber die für eine wirtschaftliche Tageszeitung. Weiterhin können auch die so genannten Sonderausgaben abgezogen werden. Hier ist etwa die Kirchensteuer ebenso erfasst wie Kosten für die Rentenversicherung oder Schulgeld. Insbesondere gelten Steuerberatungskosten als Sonderausgabe und können demnach ebenfalls geltend gemacht werden. Zuletzt sind weiterhin die außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer absetzbar. Dabei handelt es sich etwa um Scheidungs- oder Beerdigungskosten.