Möglichkeiten anfallende Notarkosten steuerlich abzusetzen

Möglichkeiten anfallende Notarkosten steuerlich abzusetzen

Viele Kosten lassen sich bei der jährlichen Steuererklärung angeben. Diese Kosten lassen sich häufig als Werbungskosten oder als Sonderausgaben angeben. Wenn diese Kosten vom zuständigen Finanzamt anerkannt werden, können die Kosten die zu zahlenden Steuerlast reduzieren. Jedoch lassen sich nicht alle Kosten steuermindernd berücksichtigen. Beim Bau oder Kauf einer Immobilie fallen für den Immobilienbesitzer viele Kosten an. Dazu zählen auch die Notarkosten. Diese Kosten können in nur wenigen Fällen im Rahmen der Einkommens-Steuererklärung angegeben werden und können sich somit steuermindernd auswirken. Beim Kauf oder dem Bau einer Immobilie können bei einer Eigennutzung der Immobilie kaum Notarkosten abgesetzt werden.

Das Absetzen der Notarkosten ist zum Beispiel nur dann möglich, wenn sich die Kosten für den Notar ausschließlich auf die Beschaffung der finanziellen Mittel beziehen. Diese Geldbeschaffungskosten können bei der Steuererklärung, wie auch die Werbungskosten, die zu zahlenden Steuern mindern. Wenn sich die Notarkosten hingegen auf die Anschaffungskosten beziehen, so kann der Eigenheimbesitzer mit Eigennutzung diese Kosten nicht steuerlich wirksam machen. Anders wird die Absetzbarkeit von Notarkosten geregelt, wenn die Immobilie in der Absicht erworben wird, diese nicht selbst zu nutzen, sondern wenn einer Vermietung des Hauses oder der Wohnung beabsichtigt wird. In diesen Fällen kann der Käufer der Immobilie die gesamten Notarkosten bezüglich der Steuerlast reduzierend geltend machen.

Aber nicht nur die Notarkosten, sondern auch die Kosten für den Sachverständigen, die geleistete Grunderwerbssteuer und auch die Gebühren des Grundbuchamtes kann der Immobilienbesitzer bei der Steuererklärung angeben. Die Absetzbarkeit dieser Anschaffungskosten erfolgt jedoch nicht in einem Betrag. Für die steuerliche Berücksichtigung muss der Besitzer der Immobilie die Anschaffungskosten abschreiben. Die gesamten Kosten werden beim Kauf oder Bau einer Immobilie nach einer festgelegten Nutzungsdauer abgeschrieben. Dies hat für den Besitzer der Immobilie den Vorteil, dass dieser vorher genau errechnen kann, wie viele Kosten jährlich von der Steuer abgesetzt werden können. Durch die Angabe der Anschaffungskosten mindert sich für den Immobilienbesitzer die zu zahlende Steuerlast.

Jedoch können von dieser Regelung nur Immobilienbesitzer profitieren, welche die Immobilie vermieten. Bei einem Eigenbedarf ist diese Methode nicht möglich. Aus diesem Grund ist es häufig von Vorteil, wenn eine Immobilie, wie das Haus oder die Wohnung, nach dem Kauf zunächst für eine bestimmte Zeit vermietet wird. Dadurch kann der Immobilienbesitzer zunächst die Steuern einsparen. Nach der vollständigen erfolgten Abschreibung der Immobilie ist es möglich, einen Eigenbedarf anzumelden. Dadurch können Eigenheimbesitzer die Anschaffungskosten, wie die entstandenen Notarkosten oder die Kosten für den Sachverständigen, zunächst von der Steuer absetzen, um anschließend die Immobilie selbst für die eigenen Wohnzwecke zu nutzen.

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