Jeder Arbeitnehmer, der Lohn oder Gehalt bezieht, muss, sofern dieses über dem steuerfreien Existenzminimum liegt, hierfür Lohnsteuer bezahlen. Diese Steuer wird direkt vom Arbeitgeber ans Finanzamt abgeführt, man selbst hat kaum Möglichkeiten, darauf einzuwirken. Allerdings hat jeder Steuerpflichtige auch das Recht, Steuern zu sparen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Eine dieser Varianten ist der Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge. Bei einem solchen Vertrag ist es nämlich möglich, Bruttoeinkommen einzuzahlen. Dieses muss dann nicht versteuert werden, auch Sozialabgaben sind nicht nötig. Allerdings ist eine solche Gehaltsumwandlung nur bis zu einem bestimmten Betrag möglich, über die genaue Grenze sollte der Steuerberater informieren.
Eine weitere Möglichkeit, Lohnsteuer zu sparen, ist die individuelle Gestaltung des Einkommens. So können Arbeitnehmer und Arbeitgeber beispielsweise vereinbaren, dass das Gehalt nicht komplett als Bruttolohn bezahlt wird, sondern dass Essenszuschüsse bzw. Fahrgeldzuschüsse bezahlt werden. Diese sind nämlich steuerfrei und reduzieren somit das Bruttoeinkommen, was ebenfalls zu einer geringeren Steuerbelastung führen kann. Gleiches gilt für Sonn- und Feiertagszuschläge, dann aktuell sind auch diese (noch) steuerfrei. Bereits seit Jahren denkt die Politik in diesem Bereich über eine Versteuerung nach, dies scheiterte bisher jedoch immer. In Deutschland ist es zudem möglich, die Aufwendungen, die für die Beschäftigung an sich notwendig sind, steuerlich abzusetzen. Dies ist über die Werbungskosten möglich, die im Rahmen der Steuererklärung angesetzt werden können.
Zu den wichtigsten Werbungskosten gehören hierbei die Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstelle. Seit Januar 2007 können Arbeitnehmer allerdings nicht mehr den kompletten Arbeitsweg absetzen, sondern nur noch Strecken ab dem 21. Kilometer. Wer einen sehr langen Arbeitsweg hat und hieraus hohe Belastungen tragen muss, kann die Werbungskosten auch monatlich als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Allerdings sollten Steuerpflichtige die aktuelle Rechtslage genau prüfen, denn diese kann sich schnell ändern. Weiterhin können Arbeitsmittel oder Kosten für Arbeitskleidung als Werbungskosten angesetzt werden. Viele Eltern müssen zudem sehr hohe Beiträge für Kindergärten oder Tagesmütter aufwenden, um eine Betreuung ihrer Kinder während der Arbeitszeit sicherzustellen. Daher ist es nun auch möglich, diese Kosten als Werbungskosten anzusetzen, der Höchstbetrag hierfür liegt bei 4.000 Euro pro Kind.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Aufwendungen in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Bei der Erstellung der Einkommenssteuererklärung können Steuerpflichtige zudem eine Vielzahl an Sonderausgaben geltend machen. So ist es seit 2005 beispielsweise möglich, die Beiträge zur Lebensversicherung, zur privaten Rentenversicherung sowie zur Riester-Rente geltend zu machen. Letztere, die Riester-Rente, ist übrigens auch eine Möglichkeit, Lohnsteuer zu sparen, denn alle Beiträge reduzieren als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen. Zudem erhalten rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer auch Zulagen, die die spätere Rente deutlich erhöhen. Die einzelnen Positionen, die jeder Steuerpflichtiger in seiner Einkommenssteuererklärung angeben kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Ggf. kann ein Steuerberater helfen, denn dieser ist mit der aktuellen Rechtssprechung bestens vertraut.