Nachforschungsauftrag bei der Bank nach Überweisung stellen

Nachforschungsauftrag bei der Bank nach Überweisung stellen

Es gibt immer mal wieder den Fall, dass eine Postsendung nicht dort ankommt, wohin sie adressiert wurde. Besonders bei terminlich wichtigen Schreiben oder mitgesandten Wertgegenständen in Päckchen, die wider besseres Wissen nicht versichert wurden, ist dies sehr ärgerlich. Für den Fall gibt es den Nachforschungsauftrag der Post. Der Nachforschungsauftrag wird aber nicht nur bei der Post verwendet, sondern findet auch im Zahlungsverkehr Anwendung. Kommt eine Überweisung nicht an und wird das Geld zurückgebucht oder das Geld wurde vom Konto des Zahlenden zwar abgebucht, kam jedoch beim Empfänger nicht an, sondern landete auf irgendeinem anderen Konto, so kann bei der Bank der Nachforschungsauftrag gestellt werden. In den meisten Fällen stellt sich dabei heraus, dass der Bankkunde Daten falsch angegeben hat oder diese falsch an die Bank übermittelt wurden. Gerade bei handschriftlich ausgestellten Überweisungsträgern kann es hin und wieder vorkommen, dass der Überweisungsautomat die eingetragenen Daten nicht richtig lesen kann und es zu Verwechslungen kommt.

Dafür reicht es schon, wenn eine einzige Zahl nicht richtig übertragen wird. Stimmt der Bankname mit dem auf der Überweisung angegebenen Namen überein und die empfangene Bank kann nur kein Konto zuordnen, so ist die Bank zur Rücküberweisung verpflichtet. Der Zahlende bekommt den überwiesenen Betrag dann umgehend auf sein Konto gebucht. In diesem Falle ist es auch nicht nötig, einen Nachforschungsauftrag zu stellen. Soll ein Nachforschungsauftrag erteilt werden, so muss dies direkt bei der Bank (oder im erstgenannten Falle bei der Post) geschehen. Nur der Auftraggeber, also derjenige, der die Überweisung von seinem Konto angewiesen hat, darf den Nachforschungsauftrag stellen. Es müssen dazu die eigenen Kontodaten angegeben werden, der Betrag der abgebucht wurde, sowie die Buchungsnummer.

Natürlich kann die eigene Bank dies direkt ablesen, der Vorgang wird aber beschleunigt, wenn der Kunde alle diese Daten schon zur Hand hat. Selbstverständlich muss er auch die Adressdaten des Zahlungspartners angeben können, damit sofort überprüft werden kann, ob ein Fehler beim Ausfüllen des Überweisungsträgers beziehungsweise bei dem Transfer der Daten in das elektronische System der Bank vorlag. Die Bank nimmt den Auftrag entgegen und reicht ihn an eine andere Abteilung weiter, die sich mit dem allgemeinen Zahlungsverkehr beschäftigt. Von hier aus wird dann eine Nachfrage an die Bank gestellt, die die Überweisung empfangen sollte. Diese Bank gibt der um Auskunft bittenden die Antwort, ob das Geld bei ihnen eingegangen ist und wenn ja, auf welchem Konto.

Laut einem Gerichtsurteil dürfen für den Nachforschungsauftrag nicht pauschale Kosten erhoben werden. Dennoch fordern viele Banken von ihren Kunden die Zahlung eines Entgeltes, wenn sie nachforschend für eine Überweisung tätig werden sollen. Doch dies ist zu verallgemeinernd, denn wenn der Fehler bei der ausführenden Bank liegt, so darf nicht der Kunde für die Kosten haftbar gemacht werden. So lautet zumindest das Gerichtsurteil. Hier wird gesagt, dass der Kunde nur für die entstehenden Gebühren aufkommen muss, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Fehler eindeutig bei ihm lag, er also einen Überweisungsträger falsch ausgestellt hat oder ihn unleserlich ausgefüllt hat. Dann gibt es eine pauschale Gebühr, die bei den meisten Banken zwischen fünfzehn und zwanzig Euro liegt.

Doch im Allgemeinen halten sich einige Banken nicht an dieses Urteil und berechnen den Kunden auch dann die Gebühren, wenn sie selbst den Fehler begangen haben. Doch dies ist für den Kunden nicht immer nachzuvollziehen, daher zahlen die meisten die Gebühren. Es lohnt sich in jedem Falle die genaue Nachfrage nach den Gründen für die fehlerhafte Überweisung. Es sollte bei der Erhebung von Gebühren nach dem so genannten Verursacherprinzip verfahren werden, es trägt also nur derjenige die Kosten, der auch für den vorliegenden Fehler bei der Überweisung und der daraus entstandenen Notwendigkeit zum Stellen eines Nachforschungsauftrages verantwortlich ist.

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