Neue Aktien wenn das Unternehmen sein Kapital erhöhen will

Neue Aktien wenn das Unternehmen sein Kapital erhöhen will

Der vorherrschende Grund zur Gründung einer Aktiengesellschaft ist stets die Kapitalbeschaffung durch Aktien. So wird das Unternehmen von dem eigentlichen Unternehmensträger - etwa dem Besitzer - abgelöst, an dessen Stelle die Aktionäre treten. Diese legen durch den Kauf der Aktien Geld in das Kapital der Gesellschaft ein und erhalten im Gegenzug einige Mitgliedschaftsrechte, wie etwa Einsichts- und Gewinnbeteiligungsrechte an der Gesellschaft. Auf ähnliche Weise funktioniert auch die Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaft. Eine solche Kapitalerhöhung ist in verschiedenen Situationen sinnvoll. Zum einen kann sie durch die Zufuhr von neuem Kapital in diese Gesellschaft diese in angespannten Wirtschaftslagen liquide halten oder gar die Gesellschaft vor einer drohenden Insolvenz retten.

Andererseits ist es aber auch denkbar, dass die Aktiengesellschaft neue Märkte erschließen konnte und nun einen gesteigerten Bedarf an liquidem Kapital aufweist, der nur in den seltensten Fällen durch Bürgschaften oder Kredite befriedigt werden kann. In derartigen Situationen kann die Aktiengesellschaft ihr Kapital gegen die Ausgabe neuer Aktien erhöhen. Um die Anzahl der Aktien zu erhöhen, muss zunächst ein Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung erfolgen. Aufgrund der Bedeutung dieser Situation für die Aktionäre und die Gesellschaft selber ist der Beschluss zur Kapitalerhöhung mit einer qualifizierten Mehrheit zu fassen, also 3/4 der abgegebenen Stimmen. Erfolgt ein solcher Beschluss, wird der Vorstand der Aktiengesellschaft das Stammkapital der Aktiengesellschaft heraufsetzen.

Dies geschieht durch eine notariell beglaubigte Änderung des Gesellschaftsvertrages. Nun wird die Aktiengesellschaft Aktien die neuen Aktien - deren Wert dem erhöhten Kapital entspricht - ausgeben. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften geschieht dies meist über die Börse. Durch den Kauf der Aktien wird nun der entsprechende Wert in das Stammkapital der Gesellschaft eingelegt. Dies heißt aber nicht in jedem Fall, dass das Stammkapital nun dem in dem Gesellschaftsvertrag niedergelegten Betrag entsprechen muss. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Kapitalerhöhung aufgrund fehlender liquider Mittel der Gesellschaft durchgeführt wird. Hier dient die Kapitalerhöhung allein der Akkumulation von flüssigem Kapital. Eine solche Kapitalerhöhung greift nicht unwesentlich in die Mitgliedschaftsrechte der alten Aktionäre ein. Insbesondere wird ihr Gewinnanteil - welcher ja in der Regel die Motivation für den Kauf der Aktien war - durch das Hinzutreten neuer Aktionäre prozentual verwässert.

Häufig kommt es auch zu einem nicht unerheblichen Underpricing der neuen Aktien. Deshalb haben die Aktionäre ein sogenanntes Vorkaufsrecht. Dies bedeutet, dass der Vorstand der kapitalerhöhenden Aktiengesellschaft die neuen Aktien zuerst den alten Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile anbieten muss. Erst dann darf der Vorstand die Aktien über die Börse vertreiben. Ein Zukauf der neuen Aktien direkt über die Börse kann den Aktionären allerdings nicht zugemutete werden, da die Börsenpreise - insbesondere bei neuen Aktien - nicht selten überbewertet sind, also über dem tatsächlichen Wert der Anteile steht. Unter bestimmten Umständen kann dieses Vorkaufsrecht aber auch ausgeschlossen werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sachliche Gründe für einen solchen Ausschluss ersichtlich sind.

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