Regelungen und Berechnungen zum Baukostenzuschuss

Regelungen und Berechnungen zum Baukostenzuschuss

Bei manchen Fachbegriffen wird man als Verbraucher auf eine falsche Fährte gebracht, denn man stellt sich nahezu automatisch unter einer Bezeichnung etwas anderes vor, als eigentlich gemeint ist. Das trifft beispielsweise auch auf den Baukostenzuschuss zu. Die meisten Verbraucher werden aufgrund der Bezeichnung sicherlich vermuten, dass es sich dabei um einen der vielen staatlichen Zuschüsse handelt, die man als Bürger bekommen kann. So könnte der Baukostenzuschuss demnach konkret ein Zuschuss sein, den man im Zusammenhang mit dem Bau eines Eigenheims bekommt. Dem ist allerdings nicht so, sondern der Zuschuss ist im Grunde sogar eine Abgabe, wenn man diesen aus Sicht des Verbrauchers beschreibt. Konkret ist der Baukostenzuschuss nämlich eine Kostenbeteiligung, die den Bürgern hierzulande auferlegt wird, sobald Strom bzw. Erdgas bezogen wird.

Die Rechnungssteller sind hier die jeweiligen Versorgungsunternehmen, die den Baukostenzuschuss von Ihren Kunden vereinnahmen. Vereinfacht gesagt ist der Baukostenzuschuss eine finanzielle Beteiligung der Stromkunden und Gaskunden an den Kosten, die dem Versorgungsunternehmen durch den Bau bzw. die Erstellung der Versorgungsnetze entstehen, also die Strom- und Gasleitungen, die zur Lieferung von Strom und Gas natürlich eine zwingende Voraussetzung sind. Vom Gesetz her ist es den Versorgern hierzulande gestattet, Teile der Kosten für die Erstellung des Stromnetzes und Gasnetzes an den Endkunden, also an die einzelnen Haushalte, weiterzugeben.

Der Verbraucher muss sich demnach an den Kosten für den Neubau oder den Ausbau der Netze beteiligen. Zwar trifft diese Beteiligungspflicht sowohl auf die Stromnetze als auch auf die Gasleitungen/Gasnetze zu, jedoch gibt es bei der Beteiligung an den Kosten für die Stromnetze eine für viele Verbraucher günstige Ausnahmeregelung, was die Zahlung des Baukostenzuschusses angeht. Diese Ausnahmeregelung sieht vor, dass für den Bereich der Erstellung von Stromnetzen nur dann ein Baukostenzuschuss in Rechnung gestellt werden darf, wenn die jeweilige Hausanlage eine Leistung von mehr als 30 Kilowatt entspricht. In der Regel ist das eine Leistung, die für etwa vier Wohneinheiten ausreichen würde.

Daher muss der Mieter oder Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses in aller Regel für den Strom keinen Baukostenzuschuss zahlen. Man bezeichnet diese Ausnahme bezüglich der Grenze von 30 Kilowatt dann auch als Sockelfreibetrag. Im Bereich der Gasversorgung gibt es diese Ausnahmeregelung allerdings nicht. Daher dürfen die Gasversorger den Kunden als Endverbraucher bis zur Hälfte der Kosten auferlegen, die ihnen für den Bau der Gasleitungen bzw. der Gasnetze entstehen. Gesetzlich geregelt ist die Berechnung des Baukostenzuschusses im §11 der Niederspannungsanschlussverordnung.

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