Das am 19. Juli 2005 eingeführte und zuletzt durch Gesetz zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften vom 21.12.2007 geänderte Pfandbriefgesetz (PfandBG) löst das am 19. Dezember 1990 verkündete Hypothekenbankgesetz (HBG) ab, welches in der aktuellen Fassung vom 05. April 2004 nur noch im Rahmen der Übergangsvorschriften anwendbar ist. Beide Gesetze sind in die Rechtsmaterie der Handelsgesetze einzuordnen und sind Bundesgesetze. Das Pfandbriefgesetz ist auf alle Kreditinstitute anzuwenden, die Pfandbriefe ausgeben. Dieses Gesetz regelt die Erlaubnispflicht und die Voraussetzungen für Pfandbriefbanken sowie die Modalitäten für die Vergabe von Pfandbriefen, so z.B. die Beleihungsgrenze und eine Versicherungspflicht für die beliehenen Gebäude. Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft umfasst. Ein Pfandbriefgeschäft ist die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, öffentlichen Pfandbriefen und Schiffspfandbriefen. Bei einem Pfandbrief handelt es sich um eine von einer Pfandbriefbank herausgegebene Anleihe.
Diese Anleihe sichert der ausgebenden Bank im Falle einer Bankeninsolvenz eine zusätzliche Deckungsmasse in Form von Hypothekenpfandbriefen, Schiffspfandbriefen und öffentlichen Pfandbriefen (früher Kommunalobligationen) zu. Das Pfandbriefgesetz ist somit zusammengefasst worden aus dem Hypothekenbankgesetz, dem Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) sowie dem Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBG). In dem Pfandbriefgesetz ist zu allererst geregelt, welche Bank Pfandbriefe herausgeben darf. Die Entscheidung und Genehmigung dazu liegt bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Insgesamt gliedert sich das Pfandbriefgesetz in sieben unterschiedliche Abschnitte.
Im ersten Abschnitt wird der Anwendungsbereich des Gesetzes beschrieben. Und da das Pfandbriefgesetz ein Bundesgesetz ist, ist der Anwendungsbereich die Bundesrepublik Deutschland. Weiterhin wird erklärt, wer Pfandbriefe ausgeben darf. Neben der Erlaubnis gemäß § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Kreditwesengesetzes müssen die Kreditinstitute u.a. ein Kernkapital von 25 Millionen Euro vorweisen. Im zweiten Abschnitt geht es um die allgemeinen Vorschriften der Pfandbriefemissionen, deren Deckungskongruenz und das Deckungsregister. Auch der Inhalt eines Pfandbriefes ist Bestandteil dieses Abschnittes. Ferner ist geregelt, dass jedes Kreditinstitut, das Pfandbriefe ausgibt, einen Treuhänder mit mindestens einem Stellvertreter zu bestellen hat. Diese müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechende Qualifikationen nachweisen, etwa als Wirtschafts- oder Buchprüfer.
Geht es im darauffolgenden Abschnitt über die besonderen Vorschriften in Bezug auf die Deckungswerte (jeweils bezogen auf Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe), beinhaltet der vierte Abschnitt lediglich allgemeine Vorschriften über das Pfandbriefgesetz. In § 27 des dritten Abschnitts ist geregelt, dass jede Pfandbriefbank über ein geeignetes Risikomanagement verfügen muss, welches das System ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren hat. Der fünfte Abschnitt regelt den Fall einer Bankeninsolvenz genauso wie die Vorschriften über Arreste und Zwangsvollstreckungen. Werden im vorletzten Abschnitt Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen abgegolten, folgen im siebten Abschnitt die Schlussvorschriften.