Eine bedeutsame Absicherung bezüglich bestimmter Verpflichtungen, die eine Vielzahl von Unternehmen zum Beispiel gegenüber ihren Mitarbeiten oder auch Kunden haben, ist die sogenannte Kapitalrücklage. Per Gesetz werden grundsätzlich zwei verschiedene Formen von Rücklagen unterschieden, und zwar auf der einen Seite die Gewinnrücklagen und auf der anderen Seite eben auch die genannten Kapitalrücklagen. Es sind zum Beispiel solche Beträge in Deutschland als Kapitalrücklage auszuweisen, die nach einer Emission von Wertpapieren als „Überwert“ vorhanden sind. Werden zum Beispiel Aktien zum Nennwert von fünf Euro ausgegeben, dann jedoch an der Börse zum Kurs von 12 Euro je Aktie notiert, so müsste die Aktiengesellschaft eine Kapitalrücklage von sieben Euro je Aktie aufführen.
Neben dieser Form der Kapitalrücklage gibt es noch weitere Kapitalbeträge, die ebenfalls in diesem Bereich fallen. Dazu gehören unter anderem auch Zuzahlungen von Gesellschaftern in das Eigenkapital der Firma. Es gibt divers Vorschriften in Deutschland, was eine etwaige Verwendung der Kapitalrücklage angeht. Von der Bilanz her ist die Kapitalrücklage stets so zu handhaben, dass es sich um eine Passivposition handelt. In diesem Bereich gehört die Kapitalrücklage dann zum Eigenkapital des Unternehmens. Zur Kapitalrücklage werden nicht nur die zuvor schon erwähnten Posten gezählt, sondern unter anderem auch in Agio, welches durch eine Emission von Anteilen entstanden ist.
Das können zum Beispiel auch Anleihen wie Wandelanleihen oder Optionsanleihen sein. Gegenüber der Kapitalrücklage ist die Gewinnrücklage als zweite Rücklagenart dadurch gekennzeichnet, dass diese Rückstellungen sich auf einem Gewinn des Unternehmens begründen, der noch keiner anderweitigen Verwendung zugekommen ist. Ein Grund für eine Kapitalrücklage ist demgegenüber häufig eine vorherige Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln. Mitunter entscheiden sich Unternehmen auch dafür, eine aufgebaute Kapitalrücklage komplett oder zu einem bestimmten Teil aufzulösen und einem bestimmten Zweck zuzuführen.
Allerdings ist es so, dass die Kapitalrücklage nicht „einfach so“ verwendet und aufgelöst werden darf, sondern es gibt hier eine Reihe von Einschränkungen, sodass bestimmte Gründe vorliegen müssen. Ein Grund, der zur Auflösung der Kapitalrücklage berechtigt ist, dass damit ein Verlust gedeckt werden soll, der auch als Jahresfehlbetrag bezeichnet wird. Der Jahresfehlbetrag darf aber nur dann durch die Auflösung der Kapitalrücklage abgedeckt werden, falls es keine anderen Möglichkeiten gibt (Gewinnrücklagen auflösen oder Gewinnvortrag nutzen), den Verlust auszugleichen. Ebenfalls durch die Auflösung der Kapitalrücklage „ausgeglichen“ werden darf (unter gewissen Voraussetzungen) ein entstandener Verlustvortrag.