Rentensplitting oder Hinterbliebenenrente in der Vorteilsbetrachtung

Rentensplitting oder Hinterbliebenenrente in der Vorteilsbetrachtung

Ehepaare können sich im Bezug auf die gesetzliche Rente hierzulande zwischen zwei Varianten entscheiden, nämlich zwischen dem Rentensplitting und der automatisch vorhandenen Hinterbliebenenrente, auch als Witwenrente bezeichnet. Bevor man sich in der Vorteilsbetrachtung anschaut, welche der beiden Varianten am sinnvollsten ist, sollten zunächst einmal die Inhalte der zwei Alternativen bekannt sein. Das Rentensplitting steht nur Ehepaaren sowie eingetragenen Lebensgemeinschaften zur Verfügung, was in der Natur der Sache liegt. Der wesentliche Inhalt besteht beim Rentensplitting darin, dass die zwei Renten der beiden Ehepartner im übertragenen Sinne in einen Topf geworfen werden und dieser Topf dann je zur Hälfte auf Ehemann und Ehefrau aufgeteilt wird. Das Rentensplitting stellt also einen Versorgungsausgleich dar, der jedoch nicht erst mit dem Tod beginnt, wie es bei der Hinterbliebenenrente der Fall ist.

Damit das Splitting überhaupt genutzt werden darf, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden können. Zum einen müssen die zwei Partner sogenannte rentenrechtliche Zeiten von 25 Jahren oder darüber hinaus aufweisen können. Zum anderen müssen beide Ehepartner erstmalig eine Vollrente beziehen. Alternativ gilt auch die Regelung, dass ein Partner die Vollrente erhält und der andere Partner zumindest schon einmal die Regelaltersgrenze erreicht hat. Die Ehepartner entscheiden natürlich gemeinsam, dass sie das Rentensplitting vornehmen möchten.

Diese Entscheidung beinhaltet, dass die Rentenansprüche, die während der Ehe vom jeweiligen Partner erworben wurden, auf die zwei Partner aufgeteilt werden, sodass anschließend jeder Partner einen gleichhohen Anspruch auf Rente hat. Hatte der eine Ehepartner zum Beispiel bisher einen Anspruch von 3.000 Euro und der andere Partner einen Anspruch auf 1.000 Euro, so würde der Partner mit dem geringeren Anspruch vom ersten Ehepartner 1.000 Euro „abbekommen“, sodass letztendlich beide Ehepartner einen Anspruch auf monatlich 2.000 Euro hätten. Vor der Wahl des Rentensplittings ist zu beachten, dass der bisherige Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in diesem Fall (bis auf wenige Ausnahmen) erlischt.

Der Vorteil des Splittings kommt vor allem dann zum Tragen, falls der überlebende Partner nach dem Tod seines Ehepartners noch einmal heiraten sollte. In diesem Fall würde die Zahlung der Witwenrente nämlich im Regelfall enden, während die aus dem Splitting resultierende Rente natürlich von der Höhe her unverändert bleibt. Darüber hinaus kann es sich natürlich auch insoweit finanziell für den überlebenden Partner lohnen, als dass die Rente nach dem Ehegattensplitting höher ist, als die Hinterbliebenenrente gewesen wäre. Im Einzelfall kann es aber ebenso vorkommen, dass die Hinterbliebenenrente höher als die Rente nach dem Splitting wäre.

^