Riester-Rente bei Zahlungsunfähigkeit vor einer Pfändung sicher?

Riester-Rente bei Zahlungsunfähigkeit vor einer Pfändung sicher?

Viele Sparer haben sich bereits dazu entschlossen, einen sogenannten Riester-Vertrag abzuschließen. Die Riester-Rente soll dazu anregen, dass die Bürger auch privat für die finanzielle Absicherung im Alter sorgen. Was aber passiert eigentlich mit einem Riester-Vertrag, wenn der Inhaber Schulden hat und eine Pfändung gegen ihn vorliegt? Ist die Riester-Rente sicher vor einer Pfändung oder darf das Guthaben gepfändet werden? Bei der Beantwortung dieser Frage muss differenziert werden, denn unter manchen Voraussetzungen ist ein Riester-Vertrag pfändbar, unter anderen Voraussetzungen jedoch nicht. Die wohl entscheidende Voraussetzung dafür, dass das Guthaben aus einem Riester-Vertrag nicht pfändbar ist, ist die Feststellung, dass der Sparvertrag ausschließlich zur privaten Altersvorsorge gedacht ist.

Nur wie ist dieser Nachweis zu erbringen? In den bisherigen Fällen ist davon ausgegangen worden, dass der Riester-Vertrag zur Altersvorsorge dienen soll, wenn der Inhaber auch die staatlichen Zulagen beantragt hat. Wer seinen Vertrag also pfändungssicher machen möchte, der sollte auf jeden Fall die ihm zustehende Grundzulage sowie eine eventuelle Kinderzulage beantragen. Dieser Antrag muss entweder jährlich neu gestellt werden oder man entscheidet sich für einen Dauerzulagenantrag, der quasi eine Art Dauerauftrag ist. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Beantragung nicht einmal in einem Jahr vergessen wird.

Wurde also regelmäßig ein Antrag auf Förderung gestellt, so ist das Guthaben, welches sich auf dem entsprechenden Riester-Vertrag angesammelt hat, in aller Regel von einer eventuellen Pfändung ausgenommen. Aber auch von dieser Regel gibt es eine Ausnahme, die im Folgenden noch erläutert wird. Diese wichtige Voraussetzung führt natürlich im Umkehrschluss dazu, dass die Riester-Rente dann pfändbar ist, falls der Vertragsinhaber darauf verzichtet hat, die staatliche Förderung zu beantragen. In diesem Fall sagen die zuständigen Experten und zum Teil auch bereits einige Gerichte, dass nicht in ausreichendem Umfang nachweisbar ist, dass der Vertrag wirklich nur dem Zwecke der Altersvorsorge dienen soll.

Denn unter Umständen kann der Kunde den Vertrag auch schon nach zehn Jahren auflösen, über das Guthaben verfügen und sich davon zum Beispiel ein Auto kaufen. Eine Pfändung ist aber auch dann möglich (dies ist die zuvor angesprochene Ausnahme), wenn der Sparer die Förderung zwar beantragt und auch erhalten hat, er jedoch mehr als den maximal förderfähigen Betrag in den Sparvertrag eingezahlt hat. Die volle Grundzulage wird zum Beispiel gezahlt, wenn der Sparer vier Prozent des Bruttoeinkommens in den Vertrag eingezahlt werden. Zahlt der Sparer zum Beispiel einen Betrag ein, der sechs Prozent seines Bruttogehaltes entspricht, so kann dieser „überschüssige“ Betrag nach jetzigem Stand gepfändet werden.

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