Eine Ehe kann teuer werden, nicht unbedingt nur wegen der Kosten der Eheschließung sondern auch wegen Folgekosten, seinen es Kinder oder Unterhaltszahlungen oder höhere Kosten für die Lebensführung. Daher ist es ganz schön, wenn man das Finanzamt an den Kosten der Ehe beteiligen kann. Steuerersparnis nach Heirat durch den Ehepartner ist nämlich nicht nur möglich sondern auch als gesetzliche Regelung zwingend vorgeschrieben. Das ganze läuft unter dem eher sperrigen Titel "Ehegatten-Splitting". Anders als der Name vermuten lässt, werden hier nicht die Ehegatten sondern ihre Einkommenssummen gesplittet. Konkret bedeutet dies: Die Einkommenssteuer (und damit auch der Solidaritätszuschlag und -sofern man noch gläubiger Zahler ist - auch die Kirchensteuer) werden nicht von dem jeweiligen Einkommen der Ehepartner berechnet sondern von dem in zwei Hälften aufgesplitterten Einkommen.
Ein Beispiel: Verdient die Frau 100.000 Euro und ihr Mann 20.000 Euro dann zahlt sie keine Einkommenssteuer von 100.000 Euro und der Mann von 20.000 Euro sondern beide zahlen gemeinsam das Doppelte an Einkommenssteuer, das für 60.000 Euro zu zahlen wäre. Wegen der Steuerprogression macht dieser Spareffekt einen hohen Betrag aus. Denn die Steuerbelastungs-Quote ist bei 100.000 Euro erheblich höher als bei 60.000 Euro. Die Summe der Einkommenssteuer der Partner wird also durch die Heirat deutlich reduziert. Um diesen Effekt schon währende des laufenden Jahres bei Arbeitnehmern wirksam werden zu lassen gibt es unterschiedliche Steuerklassen. Liegen beide Einkommen in etwa gleich hoch, dann bekommen beide Partner die Steuerklasse 4 und zahlen genauso viele Lohnsteuer wie ein Lediger, der in Steuerklasse 1 geführt wird.
Liegen die Einkommen weit auseinander dann bekommt der besser Verdienende Steuerklasse 3, der andere Steuerklasse 5. Damit liegt dann im jeweiligen Monat die prozentuale Abführung der Einkommenssteuer beim Besserverdienenden so, dass er mehr Geld überwiesen bekommt. Für den schlechter verdienenden Partner ist diese Regelung mit einen gewissen Problem verbunden. Denn von seinem Einkommen werden deutlich höhere Beträge abgezogen, als von einen gleich schlecht verdienenden Ledigen. Daraus ergibt sich ein Anspruch des schlechter verdienenden Ehepartners an seinem besser verdienenden Partner auf Kompensation. Dies sieht aber nicht jeder in ausreichendem Maße als gerechtfertigt an, woraus sich dann häufig Streit ergibt. Man könnte dieses Problem aber so lösen, dass beide auf die Steuerklasse 4 wechseln. Denn die Wahl der Steuerklassen-Kombination (ob 4 /4 oder 3/5) ist den Ehepartnern freigestellt.
Allerdings führt dies dazu, dass der besser verdienende Ehepartner deutlich zu hohe Vorauszahlungen leisten muss. Er bekommt das Geld aber nach der Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt zurück. Es gibt noch einen weiteren Grund, der für die Wahl der Kombination 4/4 spricht und auch für den schlechter verdienenden Ehepartner sich positiv auswirken kann. Wenn er oder sie nämlich arbeitslos wird, dann kann die "falsche" Steuerklasse dazu führen, dass ein höheres Arbeitslosengeld I entsteht. Denn die Einkommensteuer bzw. die laufende Lohnsteuer geht in die Berechnung des Arbeitslosengelds ein. Eine zu niedrige Einkommensteuer führt zu einem höheren Nettoeinkommen und damit zu einem höheren Arbeitslosengeld. Allerdings ist eine längere Arbeitslosigkeit ein Argument gegen das Heiraten. Nach dem Ende der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I besteht für Personen mit gut verdienendem Ehepartner kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II.