Das deutsche Steuersystem umfasst 6 Lohnsteuerklassen, von denen die Lohnsteuerklasse 1 für ledige Personen, getrennt lebende Paare und unter Umständen für Alleinerziehende Personen bestimmt ist. Die Steuerklasse 6 wird nur dann benötigt, wenn man mehr als einen Arbeitsplatz hat. Die Steuerklassen stellen eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Steuerschuld dar. Wenn diese Vorauszahlungen zu hoch waren, erhält man durch den Steuerjahresausgleich eine Rückerstattung vom Finanzamt. In Deutschland muss jeder Arbeitnehmer, der in einer Firma angestellt ist und dort mehr als 400 Euro verdient, eine Lohnsteuerkarte mit eingetragener Lohnsteuerklasse seinem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Auf Grund des Familienstandes wird die Lohnsteuerklasse eingetragen und die Lohnsteuerkarte vom Orts-oder Bezirksamt des Wohnortes ausgestellt.
Singles, auch unverheiratete Paare erhalten immer die Steuerklasse 1. Alleinerziehende mit Kindern unter 18 wurden früher immer in der Steuerklasse 2 versteuert. Hier haben sich aber seit dem 1. Januar 2004 Änderungen ergeben. Wenn der oder die Alleinerziehende mit dem Kind allein in einer Wohnung lebt, bleibt die Steuerklasse 2 erhalten. Zieht aber ein Partner oder ein Familienmitglied in die Wohnung mit ein, erhält die Alleinerziehende die Steuerklasse I. Die "echte" Alleinerziehende, die mit dem Kind zusammen in dem Hauptwohnsitz gemeldet ist, hat einen Anspruch auf den neuen Steuerentlastungsbeitrag, der den haushaltsbedingten Mehraufwand von Alleinerziehenden gegenüber Paarfamilien ausgleicht.
Wenn der Alleinerziehenden von ihreremOrts-oder Bezirksamt eine Steuerkarte mit der Lohnsteuerklasse 1 zugeht, kann Sie diese ändern lassen, in dem eine Erklärung abgegeben wird, dass man alleine mit den Kindern wohnt. Der Steuervorteil entfällt auch dann, wenn für ein Kind der Kindergeldanspruch aus Altersgründen nicht mehr besteht. Nur wer für sich den Freibetrag in Anspruch nehmen kann, bleibt in der Steuerklasse 2 oder kann von Steuerklasse 1 zu Steuerklasse 2 wechseln. Ehepaare, die getrennt leben, werden auch in die Lohnsteuerklasse 1 eingestuft, dabei spielt es keine Rolle ob Scheidung oder Trennung. Maßgeblich ist, dass die Partner nun einen eigenen Haushalt führen und nicht mehr im Rahmen der Zugewinngemeinschaft nach dem günstigeren Ehegattensplitting versteuert werden können.
Nur für das Trennungsjahr bleibt noch die alte Steuerklasse erhalten. Ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, müssen beide Eheleute die neue Lohnsteuerklasse I annehmen. Ausnahme ist nur, wenn Kinder bei einem Elternteil bleiben, dann würde wieder die Regel für Alleinerziehende zum Tragen kommen. Steuerklasse 1 - Steuerklasse 2 - Steuerklasse 3
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