Steuerklasse 3 bei der Lohnsteuer

Steuerklasse 3 bei der Lohnsteuer

Die Steuerklasse ist auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, die außerdem den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Steuerzahlers enthält. Die Lohnsteuerkarte muss beim Arbeitgeber abgegeben werden, damit dieser erkennen kann, wie hoch die Steuern sind, die monatlich vom Einkommen an das zuständige Finanzamt abzuführen sind. Die steuerlichen Abzüge sind abhängig von der Höhe des Einkommens und der Eingruppierung in der Steuerklasse. Die Steuerklasse 3 bleibt verheirateten Arbeitnehmer vorbehalten und findet immer dann Anwendung, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen nicht berufstätig ist. Auch verwitwete Personen werden im Todesjahr des Ehepartners und im darauffolgenden Jahr nach der Steuerklasse III besteuert, danach wird die Steuerklasse I angewendet, wenn noch Kinder zu erziehen sind und kein neuer Partner im Haushalt lebt, ist auch die Steuerklasse zwei möglich.

In der Steuerklasse III werden alle Freibeträge für beide Partner berücksichtigt. Bis zu einem bestimmten Einkommen sind keine Lohnsteuern zu entrichten. Die Steuerklasse III kann auch sinnvoll sein, wenn beide Ehepartner arbeiten, aber der Hauptverdiener mehr als 60 Prozent des gemeinsamen Einkommens verdient, dann wird der eine Partner nach der Steuerklasse III besteuert und der andere Partner nach Steuerklasse V. In der Steuerklasse V sind die Steuern im Gegensatz zur Steuerklasse III besonders hoch, sodass der geringer verdienende Ehepartner prozentual zum Einkommen betrachtet ein relativ hohes Steueraufkommen hat. Das macht dennoch Sinn.

Werden die Steuerabzüge beider Ehepartner addiert, können sie zusammen durchaus geringer sein, als wenn beide Ehepartner in der Steuerklasse IV eingruppiert wären. Bei relativ großen Einkommensunterschieden der Ehepartner wird in den Steuerklassen IV regelmäßig jeden Monat zu viel Einkommenssteuer entrichtet. Das Geld ist nicht verloren, sondern lässt sich am Jahresende beim Finanzamt über die Einkommenssteuererklärung zurückholen. Aber es gibt jede Menge verheiratete Arbeitnehmer der Steuerklasse IV, die keine Einkommenssteuererklärung abgeben und somit bares Geld verschenken. Bei der Einordnung in die Steuerklasse III kann das nicht passieren, Ehepartner mit der Steuerklassenkombination III/V sind zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Wurden über das Jahr zu wenig Steuern entrichtet und das kommt nicht selten vor, steht eine Steuernachzahlung ins Haus.

Für die Zukunft wird noch über ein anderes Steuerverfahren bei Ehepartnern diskutiert, anstelle der Steuerklassenkombination III/V sollte dabei dann jeder Ehepartner so viel Steuern entrichten, der Prozentual dem Einkommen entspricht. Das bedeutet, wer 70 Prozent des Gesamteinkommens verdient soll auch 70 Prozent Steuern zahlen und der Partner, der nur 30 Prozent verdient, eben 30 Prozent. Gegen diese Variante bestehen allerdings Bedenken datenschutzrechtlicher Art, sodass es momentan nicht weiter diskutiert wird. Eine andere in Erwägung gezogene Variante ist das so genannte Durchschnittsverfahren, bei dem sich bei den steuerlichen Abzügen der Ehepartner am Steuerbescheid des Vorjahres orientiert wird. Das würde bedeuten, wenn der Steuerabzug im Vorjahr bei 27 Prozent lag, dann müssen im Folgejahr von jedem 27 Prozent der Einkünfte monatlich versteuert werden. Aber auch dieses Verfahren ist ein Vorschlag und noch nicht spruchreif.

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