Der Abzug der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und eventuell der Abzug von Kirchensteuer richtet sich bei Arbeitnehmern in Deutschland nach der Lohnsteuerklasse, die in der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. In Deutschland kennt das Einkommenssteuergesetz sechs Lohnsteuerklassen. Arbeitgeber, die keine maschinelle Lohnabrechnung haben, ermitteln die Abgaben von Lohnsteuer aus einer Lohnsteuertabelle. Hier ist für jede Lohnstufe und Lohnsteuerklasse der Betrag ausgewiesen, welche der Arbeitgeber bei jeder Abrechnung von Lohn einzubehalten hat. Freibeträge, die auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt sind, muss der Arbeitgeber vorher vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Unterschiedlich hohe Steuerfreibeträge klassifizieren die verschiedenen Lohnsteuerklassen.
Freibeträge in der Lohnsteuerkarte
In der Steuerklasse I, II und IV haben Arbeitnehmer einen Grundfreibetrag von 7664 €. Die Steuerklasse III gewährt den Einkommenssteuerpflichtigen einen Grundfreibetrag in doppelter Höhe, während bei den Einstufungen V und VI die Arbeitnehmer ganz auf den Grundfreibetrag verzichten müssen. Bis zur Summe des Grundfreibetrags wird keine Einkommenssteuer erhoben. Haben Eltern ein volljähriges Kind, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, können die Eltern einen Kinderfreibetrag von 924 € jährlich absetzen, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet, wo es auswärtig untergebracht ist, Diesen Freibetrag können sich die Eltern in ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Die Einkünfte des eingetragenen Kindes dürfen aber 1848 € im Monat nicht überschreiten.
Der Steuerpflichtige erhält in Deutschland für jedes zu berücksichtigende Kind bei einer Einkommenssteuerveranlagung einen jährlichen Kinderfreibetrag von 1824 €. Für Erziehungs-, Betreuungs- und Ausbildungsbedarf wird vom Finanzamt zusätzlich für jedes Kind ein Freibetrag von 1080 € pro Jahr gewährt. Werden Partner zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt, verdoppeln sich diese Beträge. Entstehen einem Behinderten außergewöhnliche Belastungen infolge seiner Behinderung, kann die Bemessungsgrundlage für dessen Einkommenssteuer durch den Behinderten-Pauschbetrag vermindert werden, dessen Höhe sich nach dem Grad der Behinderung richtet. Beträgt der Grad der Behinderung mehr als 50 %, können Freibeträge von 570 bis 1420 € abgesetzt werden.
Einkünfte, die steuerpflichtig sind
Das deutsche Einkommenssteuerrecht kennt auch Einkünfte aus Forst- und Landwirtschaft. Dazu gehören die Einnahmen aus einem Betrieb von Gartenbau, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Weinbau. Die Einkünfte aus Nebenbetrieben der Forst- und Landwirtschaft werden jedoch nur berücksichtigt, wenn sie 670 € bzw. 1340 € im Jahr überschreiten. Auch bei Einnahmen aus der Teichwirtschaft, Fischzucht, Binnenfischerei und Imkerei fordert das Finanzamt einen Obolus.
Die Personengruppen in der Lohnsteuerklasse IV
Im Gegensatz zu den Steuerklassen III/V , sollten die Einstufungen IV/IV von Ehepaaren gewählt werden, die beide ungefähr gleichviel verdienen. Es empfiehlt sich das Resultat einer Einkommenssteuererklärung am Jahresende Probezurechnen. Zeigt das Ergebnis keine Gründe für die Abgabe einer Steuererklärung, ist diese nur optional. Sind Arbeitnehmer verheiratet und beide uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig, fallen sie in diese Steuerklasse. Nicht gültig ist jedoch diese Regelung, wenn die Partner dauernd getrennt leben, der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht, oder wenn Einer in der ehelichen Gemeinschaft die Lohnsteuerklasse V in der Karte eingetragen hat.
Steuerklasse I - Steuerklasse II - Steuerklasse III
Steuerklasse IV - Steuerklasse V - Steuerklasse VI