Steuern und Sozialversicherung auf Auszahlung Lebensversicherung

Steuern und Sozialversicherung auf Auszahlung Lebensversicherung

Viele Verbraucher haben sich im Hinblick auf die spätere private Vorsorge dazu entschlossen, eine Kapitallebensversicherung abzuschließen. Im Zuge der Kapital-Lebensversicherung wird dann über viele Jahre kontinuierlich ein bestimmter Monatsbeitrag bezahlt, und später, ab der Fälligkeit der Versicherung, erhält man dann die Gesamtsumme inklusive der Überschussanteile etc. ausgezahlt. Wie bei nahezu jeder Einnahme, denn auch die Auszahlung der Kapitalsumme stellt natürlich eine Einnahme dar, müssen zumindest Teile dieser Kapitalauszahlung versteuert werden. Und zwar ist genau der Teil zu versteuern, der aus dem Ertrag besteht. Das ist im Prinzip die ausgezahlte Kapitalsumme abzüglich der zuvor vom Versicherten gezahlten Beiträge. Nimmt man zum Beispiel eine Auszahlungssumme von 200.000 Euro, so kann es durchaus sein, dass von diesen 200.000 Euro alleine 80.000 Euro Erträge sind, die dann versteuert werden müssen.

Ob und in welchem Umfang die Erträge dann tatsächlich versteuert werden müssen, hängt auch maßgeblich davon ab, ob die Versicherung vor oder nach 2005 abgeschlossen wurde und ob eine Mindestvertragslaufzeit von zwölf Jahren erfüllt worden ist. Wurde die Versicherung nämlich bereits vor 2005 abgeschlossen und sind neben der mindestens zwölfjährigen Laufzeit auch über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren Beiträge gezahlt worden, so ist die Auszahlung komplett steuerfrei, also auch der Ertragsanteil. Für ab dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Lebensversicherung gilt zunächst einmal eine volle Steuerpflicht hinsichtlich des ausgezahlten Ertrages, also der Differenz zwischen Auszahlungssumme und den geleisteten Einzahlungen. Erfolgt die Auszahlung jedoch ab dem 60. Lebensjahr und beträgt die Laufzeit mindestens zwölf Jahre, so werden vom Ertrag lediglich 25 Prozent versteuert, nämlich im Zuge der Abgeltungssteuer.

Eine weitere Frage, die sich den Inhabern einer KLV stellt ist, ob neben den Steuern vielleicht auf die Auszahlung auch noch Sozialabgaben zu zahlen sind, zum Beispiel Krankenversicherungsbeiträge, da die Auszahlung immerhin ein Einkommen darstellt. Hier ist es jedoch so, dass eine solche Zahlung von Sozialabgaben dann nicht vorgenommen werden muss, wenn man die Kapitallebensversicherung auf rein privater Basis abgeschlossen und weitergeführt hat. Anders sieht es allerdings aus, wenn es sich um eine betriebliche Altersvorsorge gehandelt hat, die Beiträge also vom Arbeitgeber in Form einer Direktversicherung überwiesen worden sind. In dieser Konstellation sind dann auf die Auszahlung auch Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Da sich die Rechtsprechung hier teilweise in der Vergangenheit geändert hat und wohl auch in Zukunft permanenten Anpassungen und Änderungen unterliegen wird, sollte man sich diesbezüglich stets aktuell informieren, wann genau und welche Sozialabgaben in dieser Situation zu zahlen sind.

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