Steuerrückzahlung durch einen Lohnsteuerjahresausgleich

Steuerrückzahlung durch einen Lohnsteuerjahresausgleich

Mit dem Lohnsteuerjahresausgleich kann ein Teil der gezahlten Steuern wieder zurückgeholt werden. Er lohnt sich vor allem dann, wenn nicht das ganze Jahr über ein Arbeitseinkommen erzielt wurde. Wer nur ein paar Monate gearbeitet hat, kann sogar die gesamte Lohnsteuer zurückerhalten, denn das gesamte Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages von zurzeit 7.664 Euro ist steuerfrei. Für Verheiratete, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, liegt der Freibetrag entsprechend doppelt so hoch (15.328 Euro). Eine Steuerrückerstattung gibt es auch dann, wenn hohe steuerlich absetzbare Kosten entstanden sind. Zu den steuerlich absetzbaren Kosten gehören die Werbungskosten, die Sonderausgaben und die "Außergewöhnlichen Belastungen".

Die Werbungskosten sind alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Berufsausübung verbunden sind, dazu zählen Arbeitskleidung, Beiträge zu Berufsverbänden oder die Kosten für den Weg zur Arbeit (Pendlerpauschale). Die Auflistung der einzelnen Posten lohnt sich allerdings erst ab einem Betrag von 920 Euro, denn so viel erkennt das Finanzamt auch ohne Beleg an und berücksichtigt ihn automatisch. Zu den Sonderausgaben gehören Beiträge zur Altersvorsorge, Unterhaltskosten, Ausgaben für die Aus- und Weiterbildung oder auch Spenden. Auch die vom Bruttolohn einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge werden bis zu 1.500 Euro als Sonderausgaben anerkannt. Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist sehr niedrig angesetzt (36 Euro für Ledige bzw. 72 Euro für Verheiratete), weshalb ihn sicherlich jeder überschreiten wird.

Es ist daher erforderlich, die einzelnen Ausgaben auch zu belegen. Gerade bei den Aus- und Weiterbildungskosten lohnt sich das Sammeln der Quittungen, denn hier können bis zu 4000 Euro jährlich abgesetzt werden. Weitere absetzbare Kosten sind die so genannten „Außergewöhnlichen Belastungen“. Dazu zählen z.B. Aufwendungen, die für die Pflege eines Angehörigen entstehen. 924 Euro können dafür im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Auch die Kosten für eine Haushaltshilfe können abgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige mindestens 60 Jahre alt ist. Auch wer nicht mit einer Steuerrückerstattung rechnet, sollte dennoch eine Steuererklärung abgeben. Manchmal ist es erforderlich, das Einkommen der letzen Jahre nachzuweisen, z.B. wenn die Kinder BAföG beantragen.

Wer einen Bausparvertrag hat und vermögenswirksame Leistungen eingezahlt hat, sollte ebenfalls eine Steuerklärung abgeben, da nur dann die Wohnungsbauprämie gewährt wird. Wer mit einer Steuerrückzahlung rechnet, sollte seine Steuererklärung am besten auf elektronischem Wege abgeben, z.B. mit Hilfe der kostenlosen Software ElsterFormular. Die Bearbeitung wird so beschleunigt und das Geld ist schneller auf dem Konto. Zudem kann mit dem Programm eine Plausibilitätskontrolle der eingegebenen Daten durchgeführt werden und man erfährt schon nach dem Ausfüllen (allerdings unverbindlich), wie viel Geld zurückerstattet wird.

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